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Kleine Parkscheibe – kleines Bußgeld
Die Größe einer Parkscheibe ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Wird sie nicht eingehalten, droht ein Bußgeld.
Ein Autofahrer parkte seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf welchem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er nutzte auch eine Parkscheibe, aber eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm mal 60 mm. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Maße 110 mm mal 150 mm. Der Fahrer sollte ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro zahlen. Hiergegen wehrte sich der Mann.
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Münster, 17.10.2011
Raser haften bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Bei einem Unfall auf der Autobahn haftet derjenige Fahrer, welcher die Richtgeschwindigkeit überschritten hat, selbst dann mit, wenn den anderen Fahrer ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft (OLG Hamm Urt. v. 25.11.2010 – 6 U 71/10).
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Münster, 18.03.2011
Parkplatzunfall: Geteilter Schaden ist halber Schaden
Sind beide Fahrer bei einem Parkplatzunfall rückwärts gefahren, ist der Schaden im Zweifel hälftig zu teilen (Kammergericht Urt. v. 25.10.2010 – 12 U 3/09 -).
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Münster, 18.03.2011