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Kleine Parkscheibe – kleines Bußgeld

Die Größe einer Parkscheibe ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Wird sie nicht eingehalten, droht ein Bußgeld.

Ein Autofahrer parkte seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf welchem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er nutzte auch eine Parkscheibe, aber eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm mal 60 mm. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Maße 110 mm mal 150 mm. Der Fahrer sollte ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro zahlen. Hiergegen wehrte sich der Mann.

Bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hatte er freilich keinen Erfolg (Urt. v. 02.08.2011 – (2Z) 53 Ss Owi 495/10 (238/10) -). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße der Parkscheibe habe den Sinn, ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer sicherzustellen. Bei der von dem Fahrer verwandten Miniatur-Parkscheibe würden diese Zwecke vereitelt. Deshalb sei ein Bußgeld gerechtfertigt.

Münster, 17.10.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht