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Parkplatzunfall: Geteilter Schaden ist halber Schaden
Sind beide Fahrer bei einem Parkplatzunfall rückwärts gefahren, ist der Schaden im Zweifel hälftig zu teilen (Kammergericht Urt. v. 25.10.2010 – 12 U 3/09 -).
Die Unfallbeteiligten stritten sich über die Schuld an einem Parkplatzunfall. Ein Fahrer behauptete, er habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Dies interessierte die Richter am Kammergericht nicht. Abgesehen davon, dass bei Parkplatzunfällen die Einzelheiten in der Regel ohnehin nicht aufgeklärt werden können, kann es bei der Entscheidung der Schuldfrage nicht darauf ankommen, ob ein Fahrer gleichsam im letzten Augenblick – wie oftmals behauptet wird – gestanden habe. Beide Fahrer trifft bei dem Rückwärtsfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Beide haben daher anteilig zu haften.
Münster, 18.03.2011