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Raser haften bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Bei einem Unfall auf der Autobahn haftet derjenige Fahrer, welcher die Richtgeschwindigkeit überschritten hat, selbst dann mit, wenn den anderen Fahrer ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft (OLG Hamm Urt. v. 25.11.2010 – 6 U 71/10).

Ein typischer Fall: Der geschädigte Fahrer fuhr auf der linken Spur der Autobahn mit 160 km/h (Richtgeschwindigkeit 130 km/h). Der gegnerische Fahrer wechselte von der rechten auf die linke Spur - allerdings so knapp vor dem Fahrzeug des anderen, dass dieser eine Kollision nicht mehr verhindern konnte. Der vom Gericht eingeschaltete Gutachter stellte jedoch fest, dass das Auffahren bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

Das OLG Hamm sah das überwiegende Verschulden hier zwar in dem Verstoß des Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO); allerdings habe sich die erhöhte Geschwindigkeit ebenfalls gefahrerhöhend ausgewirkt, so dass sich der geschädigte Fahrer allein wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges eine Mithaftung mit einer Quote von 20 % vorhalten lassen müsse.

Münster, 18.03.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht