Möglichkeit der Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Seit einer Gesetzesänderung, welche am 31.03.2020 in Kraft getreten ist, steht es auch Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nun offen, das Kind ihres Partners zu adoptieren. Zuvor war eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur dann möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet war. Für nichteheliche Familien bestand diese Option hingegen nicht, da eine unverheiratete Person ein Kind grundsätzlich nur allein annehmen kann.
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Münster, 19.05.2020
BGH Entscheidung, Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16
Bei dem Fall, mit dem sich der BGH beschäftigte, war die Klägerin Mutter einer Tochter. Sie klagte gegen den ehemaligen Lebensgefährten ihres Kindes. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin waren bereits seit 8 Jahren ein Paar, als sie beschlossen gemeinsam eine Wohnimmobilie zu erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten dem Paar mehr als 100.000 € zur Finanzierung der Immobilie. Da sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin jedoch nach weniger als 2 Jahren nach der Schenkung trennten, klagte die Klägerin aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenen Recht auf Rückzahlung der Finanzierungsbeiträgen für die Wohnimmobilie.
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Münster, 31.03.2020
Unterhaltspflichten im Wechselmodell
Bei den Regelungen und Tabellen zum Kindesunterhalt geht der Gesetzgeber grundsätzlich noch von dem sogenannten „Residenzmodell“ aus, bei welchem ein Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch seine Pflege- und Betreuungsleistungen und ist deshalb von der Barunterhaltspflicht befreit. Der andere Elternteil hingegen ist zur Leistung einer Geldrente verpflichtet und sieht sein Kind im Rahmen von festgelegten Umgangszeiten regelmäßig.
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Münster, 31.03.2020
Versorgungsausgleich bei Versterben des Ex-Partners zurückholen
Geht eine Ehe zu Ende, so sind mit dem sogenannten Versorgungsausgleich die jeweils während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge zwischen den Ehegatten aufzuteilen. So soll sichergestellt werden, dass auch der Ehegatte, der beispielsweise aufgrund der Kinderbetreuung nicht entsprechende eigene Anrechte erwerben konnte, im Alter trotzdem ebenso wie sein Ex-Partner abgesichert ist. Dies gilt neben den gesetzlichen Rentenversicherungen auch für private, betriebliche oder berufsständische Versorgungen sowie für die Beamtenpension. Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 mit Wirkung zum 01.09.2009 erfolgte der Ausgleich lediglich stets einseitig in Höhe der Hälfte der Differenz der jeweiligen Anrechte. War so beispielsweise der Ehemann in Vollzeit beschäftigt und hat somit entsprechend mehr verdient und eingezahlt als seine Ehefrau, die aufgrund der Kinderbetreuung nur in Teilzeit arbeiten konnte, so fand lediglich ein Ausgleich zulasten des Ehemannes statt. Heute hingegen, muss jeder Ehegatte die Hälfte seiner eigenen Anrechte an den Ex-Partner abgeben.
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Münster, 24.03.2020
Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf den Elternunterhalt
Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz soll Kinder und Eltern, die gegenüber Beziehern von Sozialleistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch unterhaltsverpflichtet sind, entlasten. Bislang hat sich das Sozialamt das Geld, welches etwa an pflegebedürftige Eltern für die Pflege gezahlt wurde, häufig von den Angehörigen zurückgeholt. Entscheidend für eine Rückforderung war eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Grundsätzlich sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Wurden vom Sozialhilfeträger Leistungen an den Bedürftigen gezahlt, gingen diese Unterhaltsansprüche automatisch bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger über.
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Münster, 12.02.2020