(unwiderrufliche) Freistellung: Höhe der Vergütung zählt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes
Im Rahmen von mehr oder weniger freiwillig geschlossenen Aufhebungsverträgen oder bei gerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzrechtsstreiten werden häufig lange Zeiten der Freistellung vereinbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus Arbeitgebersicht Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern beendet werden sollen, die schwierig zu kündigen sind (z. B. aktuelle oder ehemalige Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen oder tariflich ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmer). Gerade in diesen Fällen einigt man sich häufig auf lange Freistellungszeiten, in denen der Betroffene eine neue Arbeit finden kann oder die ihm den Übergang in die Rente erleichtern. Die Bundesagentur für Arbeit hat in vielen Fällen versucht, die Zahlung des Entgeltes während der Freistellung nicht für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Sie hat damit argumentiert, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis etwas anderes sei als der Arbeitsvertrag und mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung endet. Diese Praxis führte häufig zur Zahlung eines niedrigeren Arbeitslosengeldes.
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Münster, 16.10.2018
Bundessozialgericht: Privatschriftliche Stimmbindungsvereinbarungen können nicht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers mit nur einer Minderbeteiligung vermeiden.
Das Bundessozialgericht hat sich am 11.11.2015 in drei Grundsatzentscheidungen erneut mit der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von GmbH-Geschäftsführern befasst, die an der Gesellschaft nur eine Minderbeteiligung, also eine Beteiligung von weniger als 50 % der Geschäftsanteile, haben. Schon die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass diese Personen, anders als im Arbeitsrecht und dem Zivilrecht, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen seien. Diese unerwünschte Situation hat man vielfach dadurch zu vermeiden versucht, dass die Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages eine privatschriftliche Stimmbindungsvereinbarung getroffen haben. Darin wurde geregelt, dass in allen wichtigen, die Gesellschaft betreffenden Fragen, der/die Minderheitsgesellschafter nicht vom Mehrheitsgesellschafter überstimmt werden durften.
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Münster, 04.02.2016
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer
In der Regel unterliegen nur abhängig beschäftigte Personen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausnahmen gibt es allerdings für eine Reihe von Berufen, die in § 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgelistet sind. Dazu gehören u. a. selbstständige Lehrer und Erzieher, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
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Münster, 14.10.2015