Minderjährigenehen unter 16 Jahren sind nichtig – darf der Gesetzgeber das anordnen?
Der Gesetzgeber hat 2017 eine Neuregelung vorgenommen, nach der im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen unter 16 Jahren pauschal für nichtig erklärt sind. Bis dahin waren diese Ehen wirksam, konnten aber von den Gerichten aufgehoben werden. Für die alte Regelung wurde angeführt, dass so die Nichtehelichkeit von Kindern der Ehepartner verhindert, Unterhaltsansprüche gegen Väter besser durchgesetzt und ausländerrechtliche Probleme minimiert werden könnten. Der BGH hält die Neuregelung für verfassungswidrig und hat sie nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
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Münster, 03.08.2020