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Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung nach § 7 a SGB IV und gesetzliche Unfallversicherung
Wenn die Parteien eines Vertrages über eine freie Mitarbeit Sicherheit haben wollen, dass nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei in allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abgeführt werden müssen, gibt es die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage ist hier § 7 a des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Dafür gibt es eigens eine Clearingstelle in Berlin. Entscheidet diese, dass ein korrekter Vertrag über eine freie Mitarbeit vorliegt, so bindet das alle Träger der Sozialversicherung mit der Folge, dass, solange dieses Vertragsverhältnis unverändert fortbesteht, keine Beitragspflicht besteht.
In der Praxis war bisher umstritten, ob das auch für die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 21.02.2013, Aktenzeichen L 10 U 501/11, befasst.
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Münster, 02.11.2013
Rechtanspruch auf U3-Betreuung
Nach den neuesten von der Stadt Münster veröffentlichten Zahlen werden mindestens 470 Kinder zum 01.08.2013 trotz des gesetzlichen Anspruchs keinen Platz in der U3-Betreuung erhalten. In anderen Städten ist ebenfalls zu erwarten, dass der bestehende Bedarf für die Betreuung von unter Dreijährigen nicht erfüllt werden kann.
Betroffene Eltern sollten dies nicht hinnehmen und auf Ihren Rechtsanspruch bestehen! Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zum neuen Rechtsanspruch für Sie zusammengefasst.
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Münster, 13.03.2013
Unfallversicherung einer Pflegeperson
Eine Pflegeperson im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ist bei den Verrichtungen, die sie für den Pflegebedürftigen erfüllt, gesetzlich unfallversichert. Pflegeperson ist, wer jemanden nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, vorausgesetzt, die Pflege umfasst mindestens 14 Wochenstunden.
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Münster, 18.01.2013
Sperrzeiten für Bezug von Arbeitlosengeld nach Aufhebungsverträgen
„Die Sozialgerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld (bis zu 12 Wochen) verhängen kann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch arbeitgeberseitige Kündigung, sondern durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist.
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Münster, 09.01.2013