Sozialrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Sozialrecht
Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung nach § 7 a SGB IV und gesetzliche Unfallversicherung

Wenn die Parteien eines Vertrages über eine freie Mitarbeit Sicherheit haben wollen, dass nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei in allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abgeführt werden müssen, gibt es die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage ist hier § 7 a des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Dafür gibt es eigens eine Clearingstelle in Berlin. Entscheidet diese, dass ein korrekter Vertrag über eine freie Mitarbeit vorliegt, so bindet das alle Träger der Sozialversicherung mit der Folge, dass, solange dieses Vertragsverhältnis unverändert fortbesteht, keine Beitragspflicht besteht.

In der Praxis war bisher umstritten, ob das auch für die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 21.02.2013, Aktenzeichen L 10 U 501/11, befasst.

In jenem Fall hatte die Clearingstelle der Rentenversicherung Bund festgestellt, das streitige Vertragsverhältnis sei als freie Mitarbeit anzusehen. Demgegenüber wollte die gesetzliche Unfallversicherung die Ansicht vertreten, es liege ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Vertragspartner beriefen sich darauf, dass die Rentenversicherung Bund eine verbindliche Entscheidung über eine selbstständige Tätigkeit getroffen habe.

Dem widersprach das Landessozialgericht in der oben erwähnten Entscheidung und stellte fest, die gesetzliche Unfallversicherung sei an Entscheidungen der Clearingstelle der Rentenversicherung nicht gebunden, sondern dürfe aufgrund eigener Befugnis darüber entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis mit entsprechender Beitragspflicht oder ein Vertragsverhältnis über eine selbstständige Tätigkeit vorliege.

Münster, 02.11.2013

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht