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Sperrzeiten für Bezug von Arbeitlosengeld nach Aufhebungsverträgen

 

„Die Sozialgerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld (bis zu 12 Wochen) verhängen kann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch arbeitgeberseitige Kündigung, sondern durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer zuletzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 2.5.2012 - B 11 AL 6 / 11 R - noch einmal grundsätzliche Feststellungen getroffen.

 

Eine Sperrzeit tritt dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst hat, ohne konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz zu haben.

Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat und ihm nicht zugemutet werden kann, erst auf den Ausspruch der Kündigung zu warten.

 

Das wiederum soll dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt, den die Arbeitsvertragsparteien im Aufhebungsvertrag vereinbart haben, betriebsbedingt zu kündigen. Das konnte die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall durch entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen.

 

Unschädlich war außerdem, dass in der Aufhebungsvereinbarung zusätzlich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart worden war. Die Entscheidung des BSG bezieht sich allerdings nur auf eine Fallkonstellation, wenn die Abfindung ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt. Geregelt ist das in § 1a Abs. 2 KSchG.

 

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsagentur bei einer solchen Fallkonstellation nicht einmal berechtigt sei zu prüfen, ob auf Seiten des Arbeitgebers tatsächlich ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat.

Ausnahme: Es liegt eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung vor.

 

Diese klarstellenden Grundsätze in der Entscheidung des BSG sind aus der Sicht beider Arbeitsvertragsparteien zu begrüßen.

 

Münster, 09.01.2013

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht