(unwiderrufliche) Freistellung: Höhe der Vergütung zählt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes
Im Rahmen von mehr oder weniger freiwillig geschlossenen Aufhebungsverträgen oder bei gerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzrechtsstreiten werden häufig lange Zeiten der Freistellung vereinbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus Arbeitgebersicht Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern beendet werden sollen, die schwierig zu kündigen sind (z. B. aktuelle oder ehemalige Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen oder tariflich ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmer). Gerade in diesen Fällen einigt man sich häufig auf lange Freistellungszeiten, in denen der Betroffene eine neue Arbeit finden kann oder die ihm den Übergang in die Rente erleichtern. Die Bundesagentur für Arbeit hat in vielen Fällen versucht, die Zahlung des Entgeltes während der Freistellung nicht für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Sie hat damit argumentiert, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis etwas anderes sei als der Arbeitsvertrag und mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung endet. Diese Praxis führte häufig zur Zahlung eines niedrigeren Arbeitslosengeldes.
mehr
Münster, 16.10.2018