Ewiges Recht, fehlerhafte Kreditverträge zu widerrufen, erlischt - letzte Gelegenheit am 22.06.2016!
Bankkunden, die von günstigen Zinsen profitieren wollen, haben häufig die Karte des sog. Widerrufsjokers gezogen. Der Widerruf eines Kredits zwingt die Bank zur Rückabwicklung des Darlehens ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung einstreichen zu können. Wenn die Bank ihre Kunden fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt hat, so galt bislang nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene 2-Wochenfrist für die Ausübung des Widerrufsrechtes, sondern - nach der Rechtsprechung - ein unbefristetes und damit ewiges Widerrufsrecht. Ohne in die Gefahr der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu kommen, konnten eine Vielzahl von Bankkunden auf diese Art und Weise ihre Kreditverträge rückabwickeln bzw. zinsgünstig umfinanzieren.
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Münster, 10.03.2016
BGH stärkt Phishing-Opfern den Rücken
Bankkunden, die Opfer einer Phishing-Attacke wurden, haben nunmehr bessere Aussichten, ihr Geld zurückzubekommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Banken ihrem Kunden nicht ohne weiteres ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellen können, wenn eine Überweisung im Online-Banking mit einer gültigen PIN und TAN Nummer erfolgte (Urt. v. 26.01.2016, - XI ZR 91/14 -).
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Münster, 22.02.2016
Bankgebühren: BGH schützt auch Geschäftsleute
Bankgebühren sind in den Fokus der Kritik geraten - auch in der Rechtsprechung. Lange Zeit galten sie als sakrosankt. Spätestens mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden Nobbe aus dem Bankensenat beim Bundesgerichtshof (BGH) hat sich der Wind jedoch gedreht.
Zahlreiche Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof gekippt. So sind Gebühren für Rücklastschriften oder nicht ausgeführte Daueraufträge oder Einzelüberweisungen unzulässig (BGH Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04 -).
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Münster, 10.08.2015
Mindestlohn für Amateursportler?
Das Bundesarbeitsministerium hat in einer informellen Erklärung klargestellt, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht für Amateursportler gelten, wenn diese für ihren Einsatz eine geringfügige Bezahlung (nicht mehr als 450,00 € monatlich) erhalten. Das Gesetz nimmt ehrenamtlich Tätige vom Mindestlohn ausdrücklich aus. Das Ministerium erklärt nun, diese Sportler, in erster Linie Fußballer in den untersten Ligen, stünden zu ihren Vereinen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund stehe die sportliche Tätigkeit, die in erster Linie den Charakter ehrenamtlicher Tätigkeit habe. Das ist sicher richtig.
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Münster, 31.03.2015
Auf Bausparer rollt Kündigungswelle zu
Durch die niedrigen Zinsen stehen die Bausparkassen unter Druck. In Altverträgen haben sie ihren Kunden hohe Zinsen in der Ansparphase versprochen. Ein Versprechen, das sie kaum noch halten können. Viele Bausparkassen kündigen daher Altverträge mit hohen Zinsen. Die Bausparer müssen sich dies jedoch nicht immer wehrlos gefallen lassen.
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Münster, 06.03.2015