Wirtschafts- und Verbraucherrecht

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Bankgebühren: BGH schützt auch Geschäftsleute

Bankgebühren sind in den Fokus der Kritik geraten - auch in der Rechtsprechung. Lange Zeit galten sie als sakrosankt. Spätestens mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden Nobbe aus dem Bankensenat beim Bundesgerichtshof (BGH) hat sich der Wind jedoch gedreht.

Zahlreiche Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof gekippt. So sind Gebühren für Rücklastschriften oder nicht ausgeführte Daueraufträge oder Einzelüberweisungen unzulässig (BGH Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04 -). Die Bank muss den Kunden über nicht eingelöste Schecks und Lastschriften unaufgefordert und kostenfrei benachrichtigen (BGH Urt. v. 13.02.2001 - XI ZR 197/00 -). Mehrkosten für das Einrichten eines Pfändungsschutzkontos darf die Bank nicht geltend machen (BGH Urt. v. 16.07.2013 - XI ZR 260/12 -; BGH Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12 - und XI ZR 500/11 -). All diese Urteile betrafen freilich Klauseln in vorformulierten Bankverträgen mit Verbrauchern. Für Verbraucherverträge ordnet der Gesetzgeber an, dass die Gerichte das „Kleingedruckte“ in Formularverträgen streng prüfen, um das Ungleichgewicht zwischen der geschäftserfahrenen Bank und dem weniger geschäftserfahrenen Endkunden auszugleichen.

Dieser strenge Prüfungsmaßstab gilt für Geschäftskunden nicht ohne weiteres. Der geschäftserfahrene Firmenkunde ist nicht so schutzbedürftig wie der geschäftsunerfahrene Verbraucher. So darf die Bank keine gesonderten Bearbeitungsentgelte für einen Verbraucherkredit fordern (BGH Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – u. XI ZR 170/13 -). Ob dies auch für Firmenkredite gilt, wird von den Untergerichten unterschiedlich gesehen. So hält etwa das OLG München (Beschl. v. 13.10.2014 – 27 U 1088/14 -) Geschäftsleute insoweit nicht für schutzbedürftig. Nur einzelne Amtsgerichte (AG Hamburg Urt. v. 08.11.2013 – 4C387 / 12 -; AG Nürnberg Urt. v. 15.11.2013 – 18C3194 /13 –) haben dies bislang anders gesehen.

Gleichwohl hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs jetzt auch Firmenkunden vor besonderen Kontogebühren geschützt (BGH Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 -). Es ging um ein „Buchungspostenentgelt“. Für die Bearbeitung von Rücklastschriften stellte die Bank ein Entgelt von 0,32 € pro Buchungsposten in Rechnung. Zu Unrecht meint der BGH. Die Formularklausel zum Buchungspostenentgelt hält einer Klauselkontrolle nicht stand. Der Bundestag hatte im Jahre 2009 Vorgaben aus Brüssel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Nach § 675 u BGB hat eine Bank keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn sie einen nicht autorisierten Zahlungsauftrag ausführt. Diese Vorschrift setzt nicht nur Europäisches Recht um und ist zwingend, sondern ist auch als Verbotsgesetz ausgestaltet. Von der angegriffenen Buchungspostentgeltklausel werden die Fälle des nicht autorisierten Zahlungsauftrages erfasst und verstoßen damit gegen das Verbotsgesetz. Weil die angegriffene Klausel nicht nur von dem gesetzlichen Leitbild abweicht, sondern sogar ein gegen ein gesetzlich Verbot verstößt, sind aus Sicht der Bundesrichter auch Geschäftskunden schutzwürdig. Die Klausel ist daher unwirksam.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler von seiner Sparkasse 67.600,00 € zurückgefordert, die ihm die Bank über Jahre hinweg für die Bearbeitung von ungedeckten Lastschriften seiner rund 25.000 Kunden abgezogen hatte.

Münster, 10.08.2015

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungssrecht