Sozialrecht

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Der Intensivpfleger in einem Krankenhaus ist nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.

Viele notorisch unterfinanzierte Krankenanstalten gehen schon seit geraumer Zeit dazu über, selbst Pflegekräfte als Selbstständige unter Vertrag zu nehmen, um die bei einem Anstellungsverhältnis fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte sich jetzt mit einem solchen Fall zu befassen. Der Pfleger war auf einer Intensivstation des Krankenhauses eingesetzt. Er war schon vorher bei verschiedenen Krankenhäusern auf der Basis sog. Dienstleistungsverträge tätig. Er selber wollte durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren (§§ 7 a ff. SGB IV) festgestellt wissen, dass er selbstständig sei. Er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung und unabhängig von der Stationsleitung selbst aussuchen, er unterliege auch nur in geringem Maße ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an nationale Expertenstandards.

Das LSG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Intensivpfleger sei vollständig in die Abläufe des Krankenhauses eingegliedert und folglich in allen entscheidenden Punkten von ärztlichen Vorgaben abhängig. Die etwas größeren Freiheiten im Verhältnis zu angestellten Pflegern würden daran nichts ändern. Er sei folglich Arbeitnehmer und kein selbstständiger Unternehmer.

Von dieser grundlegenden Entscheidung sei bundesweit eine große Zahl von Personen betroffen.

LSG NRW vom 26.11.2014 - L 8 R 573/12 -.

Münster, 20.01.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht