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Polizeidiensttauglichkeit trotz Brustimplantaten?!

Die Bewerbung einer jungen Frau um die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei in Berlin endete mit einem erstaunlichen Ergebnis: Ablehnung der Bewerbung aufgrund von zwei Brustimplantaten, die sich die Bewerberin zwei Jahre zuvor hatte einsetzen lassen! Der Polizeiarzt begründete seine Einschätzung, dass die Bewerberin nicht polizeidiensttauglich sei, mit dem Hinweis auf die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung von Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)“. Diese Verwaltungsvorschrift sah in ihrer damaligen Fassung und sieht auch noch in ihrer heutigen Fassung vor, dass Bewerberinnen mit Brustimplantaten nicht polizeidiensttauglich seien.

Diese Begründung ließ das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 (7 K 117.13) aber nicht gelten. Vielmehr führte das Verwaltungsgericht eine umfassende Beweisaufnahme durch, um der Frage nachzugehen, ob für Polizistinnen, die sich Brustimplantate haben einsetzen lassen, Verwendungseinschränkungen im aktiven Polizeidienst gelten. Dies hatte nämlich die Polizei im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass derartige Verwendungseinschränkungen nicht zu befürchten seien, da die verwendeten Brustimplantate aus einem Material hergestellt worden seien, das bei Beschädigungen nicht auslaufe. Ferner ging das Gericht davon aus, dass Ereignisse, die derartige Beschädigungen hervorrufen können, auch bei anderen Beamtinnen erhebliche Verletzungen hervorrufen würden. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Berlin daher zu der Feststellung, dass die Entscheidung, die Bewerberin nicht in das Polizeidienstverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig war.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin ist nicht rechtskräftig. Die Polizeibehörde hat hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist allerdings umfassend und mit überzeugenden Argumenten begründet worden. Sie wird daher auch Einfluss haben auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen in anderen Bundesländern.


                                                                     aus Newsletter Beamtenrecht 5/2014

 

 

Münster, 29.09.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht