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EuGH: Abgeltungsanspruch für nichtgenommenen Jahresurlaub ist vererbbar!

Bereits im Jahre 2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Unionsrecht Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vermittelt, dass der Jahresurlaub in dem Bezugszeitraum ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte, weil der Arbeitnehmer in dieser Zeit krankgeschrieben war. Diese Rechtsprechung begünstigt nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Beamte. Dies ist mittlerweile von den Verwaltungsgerichten anerkannt. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung lediglich auf den Anspruch auf Gewährung von Jahresurlaub, der sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Hierbei handelt es sich um 20 Tage.


Jetzt hatte sich der Gerichtshof mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitnehmer nach einer längeren Zeit, in der er krankgeschrieben war, verstorben ist. Der Arbeitgeber verweigerte der Witwe als Erbin die Zahlung der Vergütung für den nichtgenommenen Urlaub mit der Begründung, dass nach deutschem Recht eine Vererbung eines derartigen Anspruches ausgeschlossen sei und im Übrigen der Verstorbene selbst keinen Antrag gestellt hatte. Dies hat der Gerichtshof zurückgewiesen. Für die Entstehung des Anspruches auf finanzielle Abgeltung gäbe es keine andere Voraussetzung als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und das zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt habe. Hiervon werde auch der Fall erfasst, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet worden sei. Eine Antragstellung durch den Arbeitnehmer persönlich vor seinem Tode, sei ebenfalls nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 12.07.2014 – C – 118/13). Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch im Rahmen eines Beamtenverhältnisses.

Verstirbt somit ein Beamter, können die Erben den Anspruch auf Abgeltung des nichtgenommenen Jahresurlaubes gegenüber dem Dienstherrn geltend machen.

                                                                     aus Newsletter Beamtenrecht 5/2014

 

 

Münster, 29.09.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht