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Beurteilungen für die Beförderungsauswahl müssen zwischen den Bewerbern ausreichend differenzieren!

Sind Beförderungsstellen zu vergeben, kommt den Beurteilungen der Bewerber eine entscheidende Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat Grundlage für die von dem Dienstherrn zu treffende Auswahlentscheidung die beamtenrechtliche Beurteilung zu sein. Maßgebend ist dabei zunächst das Gesamturteil, mit dem die Beurteilung schließt.

Probleme ergeben sich regelmäßig dann, wenn die Beurteilungen aller – oder nahezu aller – Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil enden. Die Rechtsprechung sieht derartige Fälle sehr kritisch. In einem von uns geführten Verfahren hat das OVG für das Land NRW nun noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass Beurteilungen nur dann Grundlage für eine Beförderungsauswahl sein können, wenn die einzelnen Beurteilungen auch maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen. Daraus folge, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziere, den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Zwar könne es sein, dass eine Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit derselben Note im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang stehen würde. Dies setze jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhe. Werde durch die gehäufte oder sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um die fragliche Beförderungsstelle der Anschein einer nicht rechtmäßigen Beförderungspraxis erweckt, sei es Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis seien.

Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes auch in den Fällen anzuwenden, in denen nur die einzelnen Bewerber eine sogenannte Anlassbewerbung erhalten haben. Der Dienstherr könne sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass sich nur diejenigen Personen um die Beförderungsstelle beworben hätten, die besonders qualifiziert seien und daher mit der Vergabe einer Spitzennote in der Beurteilung gerechnet hätten. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die einzelnen Beamten – sowohl diejenigen, die sich beworben hätten, als auch diejenigen, die von einer Bewerbung abgesehen hätten – diese Einschätzung gewonnen haben sollten (OVG für das Land NRW, Beschluss vom 29.08.2014 – 6 B 788/14).

Im konkreten Fall müssen nun somit die Bewerber neu beurteilt werden.

Erhält folglich ein Bewerber, der mit der Spitzennote oder mit der zweitbesten Note beurteilt worden ist, die Mitteilung, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe, sollte konkret beim Dienstherrn nachgefragt werden, welche Beurteilungen für die anderen Bewerber vorgelegen haben und auf welcher Grundlage dann die Beförderungsauswahlentscheidung getroffen worden ist. Wird dann keine befriedigende Auskunft erteilt, so sollte mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob die Vergabe der Beförderungsstelle in einem sogenannten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht verhindert wird. Dabei ist allerdings Eile geboten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Dienstherr lediglich verpflichtet, nach Versendung der sogenannten Konkurrentenmitteilungen einen Zeitraum von zwei Wochen abzuwarten, bis er die Ernennung des ausgewählten Bewerbers vornimmt. Ist der ausgewählte Bewerber ernannt worden, kann dies nur im Ausnahmefall noch angegriffen werden.

                                                                     aus Newsletter Beamtenrecht 5/2014

 

 

Münster, 29.09.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht