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Beurlaubung wegen Kindererziehung steht einer Beförderung nicht entgegen!

Beamtinnen, die sich wegen der Betreuung von Kindern beurlauben lassen, dürfen grundsätzlich nicht in ihrem beruflichen Fortkommen wegen dieser Kindererziehungszeiten behindert werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 27.05.2014 - 6 B 467/14 - noch einmal in aller Deutlichkeit festgestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Dienstherr einer Beamtin, die aus familiären Gründen beurlaubt war, eine Beförderungsstelle ausgeschrieben hatte. Auf diese Stelle hatte sich die Beamtin beworben. Im Rahmen der Auswahlentscheidung kam der Dienstherr zu dem Ergebnis, dass die Beförderungsstelle an sie zu vergeben sei. Hiergegen hatte ein Mitbewerber ein so genanntes beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren eingeleitet. Er hatte somit beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die ausgewählte Bewerberin nicht zu ernennen. Dies hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen eingereichte Beschwerde blieb erfolglos. Der unterlegene Beamte hatte unter anderem vorgetragen, dass eine Beförderung der beurlaubten Beamtin während der Beurlaubung nicht möglich sei. Dieses Argument wurde in beiden Instanzen von den Gerichten zurückgewiesen.

Eine Rechtsvorschrift, nach der die Beförderung einer Beamtin, die zur Betreuung ihres Kindes beurlaubt worden sei, ausgeschlossen sei, gäbe es nicht. Eine Beamtin dürfe daher von einem Bewerbungsverfahren wegen ihrer aus familiären Gründen erfolgten Beurlaubung auch nicht ausgeschlossen werden. Auch die beurlaubte Beamtin habe einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie erst nach Ende der Beurlaubung ihre Tätigkeit auf dem Dienstposten antreten könne. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Dienstherr das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle dahin konkretisiert hätte, dass die Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen sei. Ein derartiges Anforderungsprofil war allerdings in dem von den Gerichten entschiedenen Verfahren nicht formuliert worden.

Im Ergebnis wird man daher festhalten müssen, dass sich wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubte Beamtinnen grundsätzlich auf ausgeschriebene Beförderungsdienstposten bewerben können. Letztlich kann auch nur so verhindert werden, dass berufliche Nachteile wegen der Kindererziehung entstehen. Dieses Recht sollte daher konsequent wahrgenommen werden.


                                                                         aus Newsletter Beamtenrecht 1/2015

 

 

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt