Kein automatischer Verfall mehr von Urlaubsansprüchen zum Jahresende
EuGH, Urteile vom 06.11.2018 (C-619/16 und C-684/16) Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG sieht das deutsche Urlaubsrecht bislang vor, dass der Urlaub, der nicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, bzw. in Ausnahmefällen bis zum 31. März des Folgejahres, vom Arbeitnehmer genommen worden ist, automatisch verfällt. Hiergegen hatten 2 Arbeitnehmer geklagt und unter anderen damit argumentiert, dass der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen gegen Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta verstoße, wonach ArbeitnehmerInnen ein Recht auf bezahlten Jahresurlaub zustände. Diese Rechtsfrage legten das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sowie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
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Münster, 09.01.2019