Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2002 - 3 ZR 207/01
Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäftsführer einer Handwerkskammer ist Organvertreter i. S. des § 14 I Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrages war daher, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.12.2000 (BGBl I,1966) zulässig.
mehr
Münster, 30.07.2003