Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Bislang war der Bundesfinanzhof in der Frage, ob Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden können, außerordentlich zurückhaltend. Diese Linie hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (– VI R 42/10 -) aufgegeben.

Bislang konnte der Bürger nur in Rechtsstreitigkeiten von existenzieller Bedeutung damit rechnen, dass seine Auslagen für den Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) anerkannt werden. Diese restriktive Haltung hat der BFH nun aufgegeben. Verfahrenskosten können schon dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist. Von Erfolgsaussichten eines Prozesses sei bereits dann auszugehen, wenn der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg sei.

Münster, 03.08.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht