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Spam-Mail: Schon einmalige Zusendung ist unzulässig

Spam-Mails sind nicht nur unerwünscht, sie sind auch lästig. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 22.09.2004 - I-15 U 41/04 -) ist der Empfänger berechtigt, von dem Absender eine sog. "strafbewährte Unterlassungserklärung" zu fordern. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss der Absender sogar zahlen.

Der Empfänger einer Werbe-E-Mail hat diese weder angefordert, noch künftig ein Interesse an weiteren Angeboten des Absenders. Er forderte den Absender zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Mit dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Der Absender der Spam-Mail versandte zwar keine weiteren Werbe-E-Mails an den Empfänger; die Unterlassungserklärung unterzeichnete er jedoch nicht. Der Empfänger verklagte den Absender daraufhin auf Abgabe der Unterlassungserklärung und für den Fall des Zuwiderhandelns auf Zahlung eines Ordnungsgeldes. In der ersten Instanz unterlag der Empfänger der E-Mail. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm dann Recht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes liegt bereits in der ersten Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers ein Eingriff in dessen Rechtsphäre. Eine einzelne E-Mail sei zwar für sich betrachtet kein gravierender Rechtseingriff. Eine isolierte Betrachtungsweise werde der Lebenswirklichkeit jedoch nicht gerecht. Das Problem sei die Spam-Mail-Flut. Jede einzelne Werbe-E-Mail sei damit ein Teil der von der Allgemeinheit zu bekämpfenden Spam-Flut.

Münster, 15.11.2005

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt