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Kind telefoniert: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Wenn Minderjährige sogenannte R-Gespräche entgegennehmen, haften die Eltern nicht für die Gesprächskosten. So urteilte das Amtsgericht Kassel am 13.05.2005 (430 C 955/04).

Ein Elfjähriger führte in einem Zeitraum von fast einem Monat über 30 R-Gespräche. Es entstanden Kosten i. H. v. ca. 300,00 €. Der Vater des Elfjährigen erfuhr dies jedoch erst durch die Telefonrechnung. Er verweigerte die Zahlung. Das Telekommunikationsunternehmen verklagte ihn. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar wird der Gesprächsteilnehmer auf die bei R-Gesprächen entstehenden Mehrkosten vor der Annahme des Gespräches hingewiesen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Ein Vertrag zwischen Telekommunikationsunternehmen und dem Vater sei nämlich gar nicht zu Stande gekommen. Der Sohn sei nicht bevollmächtigter Vertreter des Vaters und deshalb nicht berechtigt gewesen, R-Gespräche in dessen Namen anzunehmen. Der Minderjährige könne nicht beurteilen, welche Kosten durch das Gespräch verursacht werden.

Münster, 15.11.2005

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt