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Gebrauchtwagengarantie: Inspektionsklausel unwirksam

Die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für einen Gebrauchtwagen darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer die Inspektion beim Verkäufer durchführen lässt und eine Rechnung über die bereits erfolgte Reparatur vorlegt. So urteilte der Bundesgerichtshof am 14.10.2009 (- VII ZR 354/08 -).

Der Käufer erwarb von einem Autohändler einen zehn Jahre alten Wagen mit einer Laufleistung von rund 88.000 km. Gleichzeitig schloss er mit dem Verkäufer eine Garantievereinbarung für bestimmte Bauteile ab. Nach den Garantiebedingungen trafen den Käufer umfangreiche Pflichten und Obliegenheiten. So sollte die Garantie erlöschen, wenn die Inspektionsarbeiten nicht beim Verkäufer durchgeführt werden, es sei denn Unfallort und Ort der Reparaturwerkstatt des Verkäufers lägen zu weit auseinander und er hole sich vorab die „Freigabe“ des Verkäufers ein. Darüber hinaus sollte der Käufer erst die Reparaturrechnung vorlegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten ersichtlich seien, und hernach sollte der Garantiegeber den bereits bezahlten Rechnungsbetrag erstatten.

Die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion ließ der Käufer nicht bei der Werkstatt des Verkäufers durchführen, sondern bei einer anderen Werkstatt. Bei der 100.000 km Inspektion wurde dann ein Motorschaden festgestellt. Die Reparaturkosten beliefen sich nach einem Kostenvoranschlag auf rund 1.000,00 €. Diese wollte der Verkäufer nicht zahlen. Zum einen sei die 90.000-km-Inspektion entgegen den Vorgaben des Garantievertrages nicht in seiner Werkstatt durchgeführt worden, zum anderen sei die Reparatur auch noch nicht erfolgt. Eine den Garantiebedingungen entsprechende Reparaturrechnung, aus denen sich die ausgeführten Arbeiten, Ersatzteilpreise etc. ergäben, sei nicht vorgelegt worden.

Nach der Auffassung der Bundesrichter lehnte der Verkäufer zu Unrecht eine Schadensregulierung ab. Auf die Inspektionsklausel könne er sich nicht berufen. Durch diese würde der Kunde unangemessen benachteiligt. Die Inspektionsklausel sei daher unwirksam. Dem Käufer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Den berechtigten Interessen des Käufers werde insoweit nicht Rechnung getragen. Zwar räume die vom Verkäufer verwandte Inspektionsklausel dem Käufer die Möglichkeit ein, wenn Unfallort und Werkstatt zu weit auseinander lägen, eine Freigabeerklärung des Verkäufers einzuholen. Es gebe jedoch noch viele andere Fälle, in denen der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, eine andere Werkstatt als die des Verkäufers zu beauftragen. Diesem berechtigten Interesse des Käufers müssten auch die Garantiebedingungen des Verkäufers Rechnung tragen.

Die „Rechnungsklausel“ des Verkäufers hielten die Bundesrichter ebenfalls für unwirksam. Es sei dem Käufer keineswegs zumutbar, die Reparatur vorzufinanzieren, ohne zu wissen, ob die Garantie überhaupt und in welchem Umfang greift. Die Kostenerstattung nach dem Garantievertrag sei vielfach durch einen Höchstbetrag gedeckelt. Werde der Kunde dazu gezwungen auf jeden Fall eine - ggf. unwirtschaftliche – Reparatur durchführen zu lassen, um in den Genuss einer auch nur gedeckelten Kostenerstattung zu gelangen, benachteilige ihn dies unangemessen. Es sei auch denkbar, dass der Käufer aufgrund eines wirtschaftlichen Engpasses nicht in der Lage sei, eine Reparatur durchführen zu lassen. Auch hier habe der Verkäufer kein berechtigtes Interesse daran, die Garantieleistungen von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig zu machen.

Münster, 17.11.2009

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht