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Zinswetten nur auf gleicher Augenhöhe

 

Die Deutsche Bank muss mehr als eine halbe Millionen Euro Schadensersatz an einen Hessischen Sanitärhersteller zahlen. So urteilte der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 22.03.2011 (- XI ZR 33/10 -) anlässlich eines gescheiterten Tauschgeschäfts über die künftige Entwicklung am Zinsmarkt („CMS Spread Ladder Swap“).

 

Derartige Zinswetten gelten in der Bankenwelt als innovative Finanzprodukte. Banker nennen diese Zinswetten gerne Swap-Geschäfte. Ein Zins-Swap ist ein Zinsderivat. Die Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten, Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Viele Banken haben derartige Swap-Geschäfte mit Mittelständlern, aber auch Gemeinden und deren Tochterunternehmen abgeschlossen. Die hochkomplex strukturierten und riskanten Produkte wurden von den Bankkunden selten durchschaut.

 

Der Bankensenat kritisierte, die Bank habe gegenüber ihren Kunden das tendenziell ruinöse Verlustrisiko verharmlost. Dieses sei nach oben hin unbegrenzt. Die Bank sei Wettgegnerin des Bankkunden. Der Gewinn des Bankkunden sei der spiegelbildliche Verlust der Bank und umgekehrt. Die Bank befinde sich bei der Zinswette daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Sie sei selbst an eigenen Gewinnen interessiert. Deshalb schulde sie bei Zins-Swap-Geschäften dem Kunden besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten. Nicht nur müsse sie den Kunden nach seiner Risikobereitschaft und nach seinen Kenntnissen über die komplexen Finanzprodukte befragen. Sie müsse den Kunden sogar soweit beraten, dass dieser auf gleicher Augenhöhe mit ihr wetten könne, also im Hinblick auf das Risiko der Zins-Swaps den gleichen Kenntnis- und Wissensstand wie die Bank selbst habe.

 

Diese Aufklärungspflicht habe die Deutsche Bank gegenüber dem Mittelständler verletzt und hafte daher auf Schadensersatz. Der Sanitärhersteller hatte über 500.000,00 € bei der Zinswette verloren.

 

Münster, 26.04.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht