Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch?

Bei der Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung muss ein vereinbartes Sondertilgungsrecht des Kunden Berücksichtigung finden (LG Stuttgart Urt. v. 20.12.2012 – 11 O 161/12 -).

Wer ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigt, muss eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Bank lässt sich mit der Vorfälligkeitsentschädigung den durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Zinsschaden vergüten. Verwendet die Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, welche ein vereinbartes Sondertilgungsrecht des Kunden unberücksichtigt lässt, so ist dies nach Auffassung des Landgerichtes Stuttgart unwirksam. Eine derartige Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen. Eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss zumindest hypothetisch den Kunden so stellen, als hätte er bis zum Ende der Laufzeit die Sondertilgung tatsächlich in Anspruch genommen. Bei einer derartigen Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fällt diese zu Lasten des Kreditgebers niedriger aus.

Kunden, welche in letzter Zeit ihr Darlehen gekündigt haben, sollten daher überprüfen lassen, ob die bankenseits geforderte Vorfälligkeitsentschädigung richtig berechnet wurde.

Münster, 14.01.2013

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht