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Versicherungsrecht
Vom Anlageberater zum Finanzanlagenvermittler - neue Pflichten und Spielregeln durch Graumarktregulierung

 

Die Finanzkrise hat Spuren hinterlassen. Die Politik will den Anlegerschutz durch eine schärfere Regulierung des sog. grauen Marktes stärken. Hierbei ist der Vertrieb in den Fokus des Gesetzgebers geraten. Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechtes vom 6.12.2011 setzt hier neue Maßstäbe.

 

I. Gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 f GewO

 

Die bisherige gewerberechtliche Erlaubnis des Anlageberaters wird durch die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers ersetzt. Die Erlaubnis gliedert sich in drei Teilbereiche:

  • Investmentfonds
  • Anteile an geschlossenen Fonds
  • und sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen.

Die Erlaubnis kann jeweils für den einzelnen Teilbereich oder als Gesamterlaubnis beantragt werden. Die Finanzanlagenvermittler müssen sich dann bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.

 

II. Anforderungen an den Finanzanlagenvermittler

 

Die neue Erlaubnis wird nicht voraussetzungslos erteilt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung des Finanzdienstleisterrechtes am Recht der Versicherungsvermittler orientiert. Danach sind insbesondere folgende vier Voraussetzungen zu erfüllen:

 

persönliche Zuverlässigkeit

Zum Nachweis muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Insbesondere wenn der Antragsteller durch Insolvenzstraftaten, vermögensrechtliche Delikte oder erhebliche Steuerrückstände auffällig geworden ist, ist eine Erlaubnis zu versagen.

 

geordnete Vermögensverhältnisse

Diese liegen nicht vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers anhängig ist oder er bereits im Schuldnerverzeichnis wegen eines Offenbarungseides eingetragen ist.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Der Antragsteller muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

 

notwendige Sachkunde

Es muss ein Sachkundenachweis erbracht werden. Die Einzelheiten sollen noch durch eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums geregelt werden.

 

Alte Hasen, welche seit dem 01.01.2006 ununterbrochen – selbständig oder unselbständig – als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren, müssen keine Sachkundeprüfung ablegen. Die ununterbrochene Tätigkeit muss durch die Vorlage durchgehender Prüfberichte (§ 16 MaBV) nachgewiesen werden. Makler haben ab dem 01. Januar 2013 sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen und sich bei der IHK registrieren zu lassen. Ansonsten erlischt die alte Erlaubnis nach § 34 c GewO.

 

Registrierte Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich nicht vollständig neu einer Sachkundeprüfung unterziehen. Sie haben die Möglichkeit einer Erweiterungsprüfung für die Produktpalette, welche sie vermitteln möchten.

 

Die Sachkundeprüfung unterfällt in einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als simuliertes Kundenberatungsgespräch abgenommen.

 

Der Sachkundeprüfung gleichgestellt wird

  • ein betriebswirtschaftliches Hochschulstudium mit der Fachrichtung Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungen,
  • die Ausbildung zum Bankfachwirt,
  • der Fachwirt für Versicherung und Finanzen,
  • der Investmentfachwirt (IHK),
  • der Fachwirt Finanzberatung (IHK) und
  • der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen.

 

 

Voraussetzung ist jedoch eine mindestens einjährige Berufserfahrung.

 

III. Finanzanlagenvermittlerverordnung

 

Das am 01.01.2013 in Kraft tretende Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechtes sieht eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundeswirtschaftsministeriums vor. In dieser Verordnung sind Regelungen über die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, insbesondere der Pflicht, Provisionen offenzulegen, zu treffen, darüber hinaus Anforderungen an die anlage- und anlegergerechte Beratung sowie die Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll). Der Erlass der Verordnung steht noch aus.

 

Münster, 22.12.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht