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Schenkkreise: Geben ist seliger denn Nehmen

Mitglieder von sog. Schenkkreisen können die gezahlten Beträge zurückverlangen. Das Schneeball-System der Schenkkreise ist sittenwidrig. So urteilte der Bundesgerichtshof am 10.11.2005 (- III ZR 72/05 -; - III ZR 73/05 -).

Die Schenkkreise waren wie eine Pyramide angeordnet. An der Spitze standen die Mitglieder des ?Empfängerkreises?. Diese erhielten von den nachgeordneten "Geberkreisen" Geld. Die beschenkten Empfänger schieden aus dem Schenkkreis aus. An ihre Stelle rückten Mitglieder der nachgeordneten Ebene auf, die nunmehr ihrerseits die Empfängerposition einnahmen. Es mussten dann neue Mitglieder für die "Geberkreise" geworben werden.

Der BGH erachtet die Schenkkreise als sittenwidrig. Sie sind darauf angelegt gewesen, den ersten "Empfängerkreisen" einen sicheren Gewinn zu verschaffen, während die Mehrzahl der späteren Mitglieder ihren "Einsatz" verlieren mussten. Aufgrund des Schneeball-Systems habe das Aufrücken der - immer größer werdenden - Anzahl von "Gebern" in die Empfängerkreise das Nachrücken einer immer größer werdenden Anzahl von "Schenkern" notwendig gemacht. Diese Vielzahl von "Schenkern" konnte natürlich nicht angeworben werden.

Dem Rückzahlungsanspruch des "Gebers" kann nicht entgegen gehalten werden, dass der "Geber" selbst um die Sittenwidrigkeit der "Schenkkreise" wusste. Das Schneeball-System ist von vorneherein darauf angelegt gewesen, einigen wenigen Initiatoren der Schenkkreise, Gewinne zu verschaffen. Das rechtliche Makel der Sittenwidrigkeit bliebe aber dann rechtlich folgenlos, wenn den zahlenden "Gebern" ein Rückforderungsanspruch verwehrt wird. Dies könne nicht richtig sein. Deshalb darf sich der "Beschenkte" nicht auf das Wissen des "Gebers" um die Sittenwidrigkeit der Schenkkreise berufen.

Münster, 11.03.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt