Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Staat haftet für langsame Beamte

 

Verzögert ein Beamter unzumutbar lange eine Entscheidung, haftet der Staat. Auf mangelnde Zuweisung von Haushaltsmitteln und Personal kann die Behörde sich als Entschuldigungsgrund nicht berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11.01.2007 (– III ZR 302/05 -).

 

Ein Bauträger hatte Eigentumswohnungen errichtet und verkauft. Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung war eine Eigentumsvormerkung für die Käufer. Der zuständige Rechtspfleger benötigte ein Jahr und acht Monate für die Bearbeitung der Anträge auf Eintragung der Vormerkungen. Die Kaufpreiszahlungen flossen nicht. Dem Bauträger fehlten die Liquiditätsmittel. Er musste Insolvenz anmelden. Die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche hatte er an die finanzierende Bank abgetreten. Diese verlangte vom Staat Schadensersatz wegen Zinsverlustes in Höhe von rund 450.000,00 EUR.

 

Der Bundesgerichtshof bejahte dem Grunde nach die Schadensersatzansprüche der Bank. Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, hat die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen. Dabei kann sich die Behörde nicht darauf berufen, ihr seien zu geringe Haushaltsmittel bzw. zu wenig Personal zugewiesen.

 

 

Münster, 25.01.2007

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt