Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Kein Schadensersatz für Umsatzrückgänge wegen Rauchverbotes

Ein Gastwirt nahm seinen Verpächter auf Schadensersatz in Anspruch, da er infolge des gesetzlichen Rauchverbotes empfindliche Umsatzeinbußen hinnehmen musste. Es sei Aufgabe des Verpächters, die überlassenen Räumlichkeiten in einem Zustand zu erhalten, welche den Gebrauch der überlassenen Räumlichkeiten als Gaststätte erlauben. Zumindest habe der Verpächter dafür Sorge zu tragen, die Räumlichkeiten so umzubauen, dass auch Raucher seine Gaststätte frequentieren könnten.

Der Bundesgerichtshof konnte sich nicht dazu durchringen, dem Pächter einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen (Urt. v. 13.07.2011 – XII ZR 189/09 –). Zwar schulde der Verpächter, die Pachtsache in einem vertraglich geschuldeten Zustand zu erhalten, hier also so, dass eine Gaststätte betrieben werden kann. Es sei auch so, dass öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, welche den vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjektes entgegenstehen, einen rechtlich erheblichen Mangel begründen können, welcher zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings sei bei diesen Rechtsmängeln zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Beträfen die öffentlich-rechtlichen Vorgaben die konkreten baulichen Gegebenheiten, so spreche dies für einen Mangel, bezögen sich die öffentlich-rechtlichen Vorgaben auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters, so falle dies grundsätzlich in die Risikosphäre des Pächters. Es läge dann kein Sachmangel vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verpächter wegen Unzuverlässigkeit (Steuerschulden, Trunksucht etc.) keine gaststättenrechtliche Erlaubnis erhält. So verhalte es sich aber auch bei dem gesetzlichen Rauchverbot. Dieses beziehe sich nicht auf die baulichen Verhältnisse der Pachtsache, sondern richte sich primär an die Gäste. Der Gaststätteninhaber sei nur mittelbarer Adressat des Rauchverbotes. Insgesamt handele es sich um eine betriebsbezogene Gebrauchseinschränkung, welche nicht der Risikosphäre des Verpächters zuzuordnen sei.

Aus diesem Grunde sei der Verpächter auch nicht dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten so umzubauen, dass Raucher weiterhin die Gaststätte frequentieren könnten.

Münster, 17.10.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht