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Haushaltsführungsschaden bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der aufgrund eines Unfalls eingetretene Haushaltsführungsschaden nur dann ersatzfähig, wenn die Hausarbeiten aufgrund einer vertraglichen Abrede nur von dem geschädigten Lebenspartner durchgeführt werden. So urteilte das OLG Düsseldorf am 12.06.2006 (- 1 U 241/05 -).

Die Geschädigte war bei einem Unfall verletzt worden und machte einen Haushaltsführungsschaden geltend. Sie ist selbst berufstätig und lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Prozess trug sie vor, es sei mit ihrem Lebensgefährten vereinbart, dass sie den Haushalt allein führe. Das Oberlandesgericht hat den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden nicht zugesprochen.

Grundsätzlich – so das Gericht – liege in dem Verlust der Fähigkeit, weitere Hausarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden, welcher im Kern als Erwerbsschaden anzusehen sei. Bei ehelichen Lebensgemeinschaften schuldeten die Lebenspartner untereinander im Rahmen des Familienunterhaltes die Haushaltsführung. Hierin liege der Erwerbsschaden. Auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft könnten diese Regeln jedoch nicht entsprechend angewandt werden. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft zeichne sich gerade dadurch aus, dass keine verbindlichen rechtlichen Beziehungen zueinander geknüpft werden sollen. Vielmehr sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft, den anderen freiwillig zu unterstützen, angelegt. Die Geschädigte stehe im Ergebnis nicht anders dar, als eine Alleinstehende, welche allein ihren Haushalt führt. Auch die Alleinstehende könne im Grundsatz keinen Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen. Nur dann, wenn im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertragliche Regelungen getroffen seien, die den Fortfall der Haushaltsführungstätigkeit als Vermögensschaden qualifizierten, könnte dieser Schaden geltend gemacht werden. In der von der Geschädigten behaupteten Absprache, intern sei sie für die Erledigung der Hausarbeit zuständig gewesen, sahen die Richter keinen rechtsgeschäftlich verpflichtenden Charakter. Es handele sich vielmehr allein um eine rein faktische Arbeitsteilung, welche rechtlich irrelevant sei.

Im Ergebnis ging die Geschädigte leer aus.

Münster, 29.11.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt