Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Umfassender Haftungsausschluss bei Privatverkauf eines gebrauchten Pkw unzulässig

Ein umfassender Haftungsausschluss ist auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Pkw unzulässig. So urteilte das OLG Hamm am 10.02.2005 (-28 U 147/04-).

Enthält ein vorformulierter Kaufvertrag die Klausel “Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.”, so benachteiligt dies den Käufer unangemessen. Der Verkäufer kann sich dann in einem Rechtsstreit nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Der Käufer ist nicht nur gegenüber einem gewerblichen Kfz-Händler schutzbedürftig. Auch wenn ein Privater Formularverträge verwendet, sind Klauseln unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zu prüfen. Der gesetzliche Verbraucherschutz sieht vor, dass die Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann. Dies lässt sich der umfassenden Haftungsausschlussklausel nicht entnehmen. Diese ist deshalb unwirksam.

Haftungsausschlussklauseln, die diese Gesichtspunkte berücksichtigen, können grundsätzlich wirksam sein. Ein Haftungsausschluss ist nur für den Verkauf neu hergestellter Sachen bereits im Grundsatz ausgeschlossen.

Beim Gebrauchtwagenkauf sollte man deshalb auf die genaue Formulierung einer Haftungsausschluss-Klausel achten.

Münster, 24.01.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt