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Gebrauchtwagenkauf: Weite Garantie des Herstellers – zulässige Kundenbindung an das eigene Werkstättennetz

Gewährt der Fahrzeughersteller eine branchenunübliche, weite Garantie – hier eine 30-jährige Durchrostungsgarantie – darf er diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Kunde die Wartungsdienste nach den Herstellervorgaben in den Vertragswerkstätten des Herstellers ausführen lässt (BGH Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06 -).

Der Käufer erwarb einen Pkw der Marke Mercedes Benz, Erstzulassung 2002, als Gebrauchtwagen. Mercedes Benz gewährte eine 30-jährige Durchrostungsgarantie, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Wartungsdienste nach den Herstellervorgaben in Mercedes Benz-Werkstätten ausgeführt werden.

Der Kläger bemängelte Roststellen an der Heckklappe und wollte die Garantie in Anspruch nehmen. Die Wartungsdienste der Mercedes Benz-Werkstätten hat er jedoch nicht in den vorgesehenen Intervallen wahrgenommen.

Der Bundesgerichthof meint, dem Käufer stünden keine Garantieansprüche zu. Der Fahrzeughersteller habe die branchenunübliche, sehr weite Durchrostungsgarantie an die Voraussetzung knüpfen dürfen, dass der Käufer seinen Wagen in Mercedes Benz-Werkstätten warten lasse. Mit der Klausel bezwecke der Konzern zwar eine Kundenbindung an sein eigenes Werkstättennetz. Diese Bindung sei jedoch im Ergebnis unbedenklich. Die langfristige Kundenbindung korrespondiere mit der langfristigen Garantie. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne man von „Leistung“ und „Gegenleistung“ sprechen. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liege also nicht vor.

Garantieansprüche bekam der Käufer nicht zugesprochen.

Münster, 18.01.2008

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht