Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Bagatellschäden müssen bei einem Vorführwagen hingenommen werden

Ein Vorführwagen ist kein Neuwagen. Der Käufer eines Vorführwagens muss übliche Gebrauchsspuren bis hin zu Bagatellschäden hinnehmen (BGH Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09 -).

Unter Vorführwagen werden Fahrzeuge verstanden, welche bislang gewerblich genutzt wurden. Ein Vorführwagen dient einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter oder ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs werden mit dem Begriff des Vorführwagens nicht zugesichert. Insbesondere beinhaltet die Bezeichnung als Vorführwagen nicht die Zusicherung, der Wagen habe die selben Qualitäten wie ein Neufahrzeug. Ein Vorführwagen ist und bleibt ein Gebrauchtwagen. Der Händler sichert lediglich zu, dass die primäre Verwendung des Vorführwagens bei ein- und demselben Händler stattgefunden hat (BGH Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09 -).

An die Mangelfreiheit eines Vorführwagens sind deshalb wesentlich geringere Anforderungen zu stellen, als bei einem typgleichen Neuwagen. Der Käufer muss übliche Gebrauchsspuren bis hin zu kleineren Bagatellschäden hinnehmen. Zu solchen Bagatellschäden zählen etwa die Überlackierung von Werbeschriftzügen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008 – I – 1 U 168/07 -).

Münster, 03.01.2011

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht