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Kreditbearbeitung – Gebühr zurückfordern: 2015 ist Schluss!

Banken fordern für Verbraucherdarlehen häufig neben den Zinsen auch noch Bearbeitungsentgelte.

Welche Leistungen der Bank hinter diesen Bearbeitungsentgelten stecken, ist häufig unklar. Die Bearbeitungsgebühren der Banken sind daher in den letzten Jahren zunehmend in die Kritik geraten. Mit zwei Grundsatzurteilen vom 13.05.2014 hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofes (- XI ZR 405/12 – und - XI ZR 170/13 -) Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen ohne erkennbare Gegenleistung für unwirksam erklärt. Bankkunden können daher solche Bearbeitungsentgelte zurückfordern.

Eile ist geboten. Unlängst hat der Bundesgerichtshof nämlich auch die Frage entschieden, wann Rückforderungsansprüche des Bankkunden verjähren (BGH Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 -). Grundsätzlich verjähren Rückforderungsansprüche in der Regelverjährung von drei Jahren. Freilich haben auch Bankkunden, welche vor dem Jahre 2010 bereits einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen haben, noch eine Chance. Es kommt nämlich nicht allein darauf an, wann die Bearbeitungsentgelte fällig geworden und entstanden sind (objektives Moment), sondern auch auf das Wissen des Bankkunden um die Umstände, welche zur Rückforderung berechtigen (subjektives Moment). Entscheidend ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes, dass sich bereits im Jahre 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung abzeichnete, nach welcher die Bankkunden die  Bearbeitungsentgelte zurückfordern konnten. Der BGH geht daher davon aus, dass es dem Bankkunden ab Ende des Jahres 2011 zumutbar gewesen wäre, sein Bearbeitungsentgelt auf dem Klagewege zurückzufordern. Betagte Rückforderungsansprüche drohen daher bereits am 31.12.2014 zu verjähren.

Bankkunden sind daher gut beraten, vor Jahresende kurzfristig prüfen zu lassen, ob Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen und diese ggf. durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu sichern.

Münster, 09.12.2014

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Insurance Law