Wirtschafts- und Verbraucherrecht
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Geldbußen für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer unterliegen - und zwar berufsbedingt - weit häufiger der Gefahr, durch Verstöße im Straßenverkehr mit Geldbußen belegt zu werden, als die übrigen Beschäftigten. Solche Geldbußen werden in vielen Fällen von den Arbeitgebern übernommen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Geldbußen im steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und dementsprechend zu versteuern und zu verbeitragen sind. Die Definition des Arbeitsentgelts ist für das Sozialrecht in § 14 Abs. 1 S. 1 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) geregelt. In der Vergangenheit gingen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass Geldbußen, die der Arbeitgeber bezahlt, kein Arbeitsentgelt seien.

Diese Einschätzung hat sich für das Steuerrecht durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - geändert.

Der Fall lag so, dass der Arbeitgeber das Bußgeld eines bei ihm angestellten Kraftfahrers übernommen hatte, welches wegen eines Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden war. Der BFH hat jetzt entschieden, dass es sich doch um Arbeitsentgelt im steuerrechtlichen Sinne handle. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 09.04.2014 reagiert und festgestellt, dass die Einschätzung des BFH auch für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung von Bedeutung sei. Zukünftig werden die Arbeitgeber, die solche Geldbußen zahlen, darauf nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.

Münster, 03.12.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht