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„Alte“ Bausparverträge – des´ einen Freud, des´ anderen Leid

Während die Zinsen für klassische Finanzanlagen bei 1 bis 2 % dahindümpeln, dürfen sich Bausparer mit „alten Verträgen“ eines zugesicherten Zinses zwischen 4 und 5 % erfreuen. Aus Verbrauchersicht eine sichere Sparbüchse; aus Bausparkassensicht eine Katastrophe, welche ihnen das Jahresendergebnis verhagelt.

Viele Bausparkassen versuchen daher verzweifelt, sich von ihrem Altbestand zu lösen.

Ist in der Ansparphase bereits die vereinbarte Bausumme erreicht worden, sprechen die Kassen häufig eine ordentliche Kündigung aus. Stützen können sich die Kassen hierbei auf zwei Oberlandesgerichts-Urteile (OLG Celle - 3 U 257/09 - und OLG Stuttgart Urt. v. 14.10.2011 – 9 U 151/11 -). Zweck des Bausparvertrages sei nämlich nicht eine zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens. Die vereinbarte Guthabenverzinsung sei deshalb nur darauf angelegt, während der Ansparphase die Zuteilungsreife zu erreichen. Je höher die Guthabenverzinsung, desto der Darlehenszins, und umgekehrt. Sei die Bausparsumme erreicht, habe der Vertrag seinen Zweck erfüllt. Das angesparte Guthaben stehen zu lassen, um in den Genuss der Guthabenverzinsung zu gelangen, verkehre den Vertragszweck. Aus dem Bausparvertrag würde eine Finanzanlage. So sei nicht gewettet worden.

Ob den Sparkassen tatsächlich ein (voraussetzungsloses) ordentliches Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zusteht, ist höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Um die Kündigungsberechtigung belastbar darstellen zu können, gehen einige Bausparkassen dazu über, Treueprämien und Bonuszahlungen auf die Sparsumme anzurechnen. Ziel ist es dabei, dass die Bausparsumme wesentlich schneller erreicht wird und umso früher eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Ob dies rechtens ist, hängt vom Wortlaut der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall ab. Hier gilt es – und lohnt es –, im Kleingedruckten nachzulesen.

Altkunden sollten möglichst vor Erreichen der vereinbarten Bausparsumme die Zahlungen einstellen und versuchen, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Soweit dies vertraglich möglich ist, würden sie dann auf Dauer weiter von den vereinbarten Zinsen profitieren.

Jedenfalls sollte man nicht in die Falle tappen, auf einen von der Kasse vorgeschlagenen Tarifwechsel einzugehen. Die Kassen locken hier häufig mit einem niedrigeren Darlehenszins und verschweigen, dass der bisherige Zinsbonus gestrichen wird.

Prüfen sollte der Verbraucher auch, ob er nach seinem Vertrag dazu berechtigt ist, die Sparbeiträge über den vereinbarten Regelsparbetrag hinaus zu erhöhen.

Bausparverträge sind Verträge. Ob und was rechtens ist, hängt von dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung im Einzelfall an. Der Kunde sollte sich daher nicht in Bockshorn jagen lassen! Nicht jede ausgesprochene Kündigung oder Ablehnung von Sparbeiträgen ist zulässig. Eine Überprüfung der Verträge kann sich für den Endkunden lohnen.

Münster, 10.10.2013

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht