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Unzulässige Wertsteigerungsabgabe

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteilen vom 10.02.2009 mehreren Klagen von Grundeigentümern gegen eine niedersächsische Gemeinde Recht gegeben. Die Grundeigentümer hatten die Gemeinde auf Rückzahlung der von der Gemeinde erhobenen „Wertausgleichsabgabe“ verklagt.

Die Gemeinde hatte die Aufstellung von Bebauungsplänen davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Grundeigentümer sich vertraglich zu nicht unerheblichen Zahlungen an die Gemeinde verpflichten: In diesen Verträgen mussten sich die Grundeigentümer nicht nur zur Übernahme aller Planungskosten verpflichten, sondern auch dazu, als „Ausgleich für den Wertzuwachs“ eine zusätzliche Zahlung an die Gemeinde zu leisten. Diese soll 15 % des Grundstückwertes nach der Überplanung des Grundstücks betragen.

Das Verwaltungsgericht gab jetzt den Klagen mehrerer Grundeigentümer statt, mit dem diese die Rückzahlung dieser „Wertsteigerungsabgabe“ verlangten. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung dar, es handele sich um eine unwirksame öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die gegen das Koppelungsverbot verstoße. Die Verträge seien auch nicht als „Folgekostenvertrag“ einzustufen. In einem solchen Folgekostenvertrag kann die Gemeinde vereinbaren, dass die Grundeigentümer nicht nur die Kosten der Bauleitplanung, sondern auch einen gewissen Anteil an den Folgekosten der städtischen Planungen (etwa Unterhalt von Kindergärten als Folge der Ausweisung eines Baugebietes) tragen. Derartige Folgekosten müssen im Vertrag ausdrücklich aufgeführt werden und auch tatsächlich Folge der jeweiligen Planänderungen sein. Das Gericht stellte ferner klar, dass die Rückforderung der bereits gezahlten „Wertausgleichsabgabe“ nicht gegen Treu und Glauben verstoße, auch wenn die Gemeinde den Bebauungsplan inzwischen aufgestellt hat.

Sobald das Urteil vorliegt, wird es an dieser Stelle veröffentlicht.

Münster, 25.02.2009

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht