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VG Münster: Erfolgreiche Zulassung zum Masterstudium an der Uni Münster

 

Die Verteilung der Studienplätze in Masterstudiengängen ist an der Universität Münster - und wohl auch an zahlreichen anderen Hochschulen in NRW - rechtswidrig durchgeführt worden. Dies stellte das Verwaltungsgericht Münster jetzt in u.a. von uns geführten Verfahren fest, in denen Studienbewerber erfolgreich ihre Zulassung zum BWL Studium in Münster erstreiten konnten.

 

Die Richter bemängelten, dass die Note des Bachelor-Zeugnisses nicht die Bedeutung hat, die ihr nach dem Gesetz zukommen soll.

 

Grundsätzlich räumt das Hochschulgesetz NRW in § 49 Abs. 7 Satz 3 HG jedem Bachelorabsolventen einen Zugang zum Masterstudium ein:

 

"Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut."

 

Dieser Zugang zum Masterstudium kann aber eingeschränkt werden, gemäß Hochschulzulassungsgesetz NRW bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie etwa BWL.

 

Aber auch dann, wenn eine ausreichende Zahl von Studienplätzen vorhanden ist, können "die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist." Damit können Bewerber ausgeschlossen werden, die einen Bachelor erworben haben, aber nicht die in der Zulassungsordnung geforderte Note nachweisen können.

 

"Viele Hochschulen - so auch die Universität Münster - haben die Zulassung zum Master aber willkürlich auf zusätzliche Merkmale wie die in der Oberstufe gewählte Leistungskurse oder Motivationsschreiben gestützt. Im Fall der Universität Münster blieb bis zum Schluss die konkrete Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien unklar. Das hat das VG Münster beanstandet und drei weitere Studienbewerber wurden zum Masterstudium zugelassen - zwei wurden von unserer Partnerschaft vertreten.

 

Studentenvertreter fordern einen "Master für alle".

 

Pressemitteilung des VG Münster

 

Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.11.2010

 

Münster, 17.11.2010

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht