Verwaltungsrecht
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Gleiches Recht für alle: Die Universität muss über Anspruch eines privaten Vereins auf Überlassung von Räumlichkeiten neu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 18.01.2010 entschieden, dass eine Hochschule verpflichtet ist, bei der Überlassung von Räumlichkeiten an private Vereinigungen nach dem Gleichheitssatz vorzugehen.

Geklagt hatte eine Sprachschule, die aus einem AStA-Projekt entstanden war und als privater Verein Sprachkurse für Studienbewerber veranstaltet. Räumlichkeiten an der Hochschule erhielt dieser Verein jedoch nicht – anders als ein Verein, der u.a. aus Mitarbeitern der Hochschule gebildet worden ist. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies darauf hin, dass hier der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen ist. Dem Argument der Hochschule, Kapazitäten seien nicht vorhanden, begegnete das Gericht damit, es sei schon näher zu begründen, warum einer der beiden Sprachschulen trotz der von der Hochschule geltend gemachten Raumnot Räumlichkeiten für die Durchführung von Sprachkursen zur Verfügung gestellt werden könnten, der klagenden Sprachschule jedoch nicht.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung, da damit erstmalig auch für den Bereich der Hochschulen von einem Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist, dass diese bei der Vergabe von Räumlichkeiten an Hochschulexterne den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat. Viele Hochschulen hatten in Zeiten des Studiengebührenverbotes die Gründung privatrechtlicher Vereine initiiert, die bestimmte bislang von den Hochschulen erbrachten Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen sollten. Vielfach ist dabei eine „privilegierte Partnerschaft“ der Hochschule zu diesen privatrechtlichen Vereinigungen begründet worden. Diese Praxis „privilegierter Zusammenarbeit“ kann vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen keinen Bestand mehr haben.

Münster, 04.03.2010

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht