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Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Münster ist teilweise rechtswidrig; Baumaßnahmen an Gehwegen können nicht mehr ohne Weiteres abgerechnet werden.

Hierüber hatten sich schon viele Bürger/innen in Münster beschwert: Wenn die Stadtwerke Arbeiten an Gehwegen durchführten, nahm dies die Stadt Münster zum Anlass für Verbesserungsarbeiten“ an den Gehwegen, zu deren Finanzierung sie dann die Anlieger heranzog. 80 % der nach Abzug des Stadtwerkeanteils verbleibenden Aufwands sollte von den Anliegern getragen werden. Die Stadt rechtfertigte diese „Verbesserung“ der Gehwege damit, dass eine Frostschutzschicht in den Gehweguntergrund eingebaut würde und größere Gehwegsteine verwendet werden. Diese verhinderten eine Verkantung der Platten oder die Bildung von Pfützen. Aus Sicht der Anlieger waren diese Maßnahmen meist völlig überflüssig, da sie mit dem Zustand ihrer Gehwege ohne Weiteres einverstanden waren.

Nachdem in der Vergangenheit das Verwaltungsgericht Münster Klagen betroffener Bürger zurückgewiesen hatte, waren diese nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Der Umstand, dass die Gehwege nicht mehr vollständig plan sind und sich Pfützen bilden konnten, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, der Gehweg sei „verschlissen“ und müsste neu hergestellt werden. Das belege indessen allein, dass die Gehwege instand gehalten werden müssen, ein Aufwand, den die Stadt - im Unterschied zu Verbesserungsarbeiten“ - nicht auf die Anlieger abwälzen kann. Der Einbau einer Schotter- statt einer Sandschicht führe nur zu einer geringfügigen Verbesserung der Tragfähigkeit des Gehweges, so dass „wegen dieses minimalen verkehrstechnischen Vorteils“, so das OVG, der Neubau des Gehweges nicht gerechtfertigt sein könne. Auch hätten die Gehwege in der Regel mit dem Sandboden eine ausreichende Frostschutzschicht aufgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht gab Rat und Verwaltung für die Zukunft einige Hausaufgaben auf: Sollen künftig Gehwegarbeiten als Verbesserung des Altzustandes abgerechnet werden, hat die Stadt Münster den Altzustand „sorgfältig und überzeugend zu dokumentieren, um die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beitragsfähigkeit des Ausbaus beweisen zu können.“ Dies gilt aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts insbesondere dann, wenn „der Ausbau gerade nicht darin motiviert lag, einen verschlissenen Gehweg zu erneuern oder einen Gehweg zu verbessern, sondern darin, die Verlegung von Versorgungsleitungen durch die Stadtwerke zum bloßen Anlass zu nehmen, den Gehweg auszubauen.“ Auch der Rat der Stadt Münster muss aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Konsequenzen ziehen: Das Oberverwaltungsgericht stellte in der Entscheidung gleichfalls fest, dass die Beitragssatzung der Stadt Münster teilweise rechtswidrig ist. Für Gehwege an Haupterschließungsstraßen müsse ein niedrigerer Anteil festgesetzt werden als für Anliegerstraßen, da diese Gehwege in größerem Maße von der Allgemeinheit genutzt würden, als Gehwege an Anliegerstraßen.

Da die Regelung der Stadt Münster auf einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes beruht, stellt sich diese Aufgabe vermutlich einer Vielzahl von Kommunen in Nordrhein-Westfalen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

Münster, 27.03.2009

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht