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Hochschulräte in NRW rechtswidrig gewählt

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hätten die Hochschulräte in NRW in öffentlicher Sitzung der Hochschulsenate gewählt werden müssen - und nicht hinter verschlossenen Türen. Das ist das Ergebnis eines Berufungsverfahren Az.: -15 A 3225/08- über das am 26.10.2010 in Münster verhandelt wurde.

Geklagt hatte ein Student der Universität Münster, der an der Wahl des Hochschulrates durch den Senat im Jahre 2008 teilnehmen wollte. Doch der Senat war der Meinung, es handele sich um eine Personalangelegenheit, die zwingend in nicht-öffentlicher Sitzung stattfinden müsse.

Der vor die Tür geschickte Student klagte, zunächst erfolglos vor dem VG Münster bis ihm der 15. Senat des OVG in der Sache recht gab: der Hochschulrat sei ein wichtiges Gremium der Hochschule, die Bestimmung der Mitglieder des Hochschulrates sei eine in öffentlicher Sitzung durchzuführende Wahl und keine Personalangelegenheit. Daran ändere auch die nach der Wahl notwendige Bestätigung der Hochschulräte durch das Wissenschaftsministeriums des Landes nichts.

Hochschulräte gibt es in vielen Bundesländern. Sie üben Aufsichtsfunktionen gegenüber der Hochschulleitung aus und wählen in NRW den Rektor. Ihm gehören vielfach Wirtschaftsvertreter an, so in Münster der ehemalige Arcandor-Chef Middelhoff - ein Umstand der in der Vergangenheit für politische Auseinandersetzungen sorgte.

Einen Wermutstropfen hatte das OVG aber auch parat: es änderte seine Rechtsprechung zum Teilnahmerecht an öffentlichen Sitzungen. War das OVG früher der Meinung, die gesetzlichen Regelungen über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gewährten dem Bürger ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung, so ist es jetzt der Auffassung, ein solches Teilnahmerecht entstehe erst, wenn der Rat auch beschließe in öffentlicher Sitzung zu tagen. Wenn der Rat - zu unrecht - in nicht-öffentlicher Sitzung tage, könne dies ein von der Teilnahme ausgeschlossener Bürger nicht rügen, sondern nur ein Ratmitglied.

Das OVG gab dem Studenten damit zwar in der Sache recht, sprach ihm aber die Klagebefugnis ab.

Der Rechtsstreit wurde daraufhin beiderseits für erledigt erklärt und das OVG wird seine Rechtsauffassung in einem Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits schriftlich niederlegen. Sobald die Entscheidung schriftlich vorliegt wird sie hier veröffentlicht.

Die Hochschulen in NRW stehen nun vor der Frage, wie es mit den illegal gewählten Hochschulräten weiter geht. Eine Frage auch für die neue Wissenschaftsministerin Svenja Schulze. Sie hat die Rechtsaufsicht über die Hochschulen.

Einen Artikel aus der lokalen Presse finden Sie hier:

Westfälische Nachrichten:

Uni-Hochschulrat: Wahl hätte öffentlich stattfinden müssen

Den Beschluss des OVG NW vom 28.10.2010 finden Sie hier: Beschluss des OVG NW

Münster, 27.10.2010

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht