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Abschleppen eines Fahrrades am Bahnhof unzulässig!

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluss vom 30.01.2009 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.11.2006 gebilligt. Das Verwaltungsgericht Münster hatte der Klage eines münsteraner Bürgers stattgegeben, der sich dagegen gewehrt hatte, dass sein vor dem Hauptbahnhof Münster abgestelltes Fahrrad von dem Ordnungsamt der Stadt Münster umgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Fahrrad nur dann von den Ordnungsbehörden entfernt werden darf, wenn es den Fußgängerverkehr gefährdet oder in sonstiger Weise den Verkehr behindert. Das Verwaltungsgericht Münster hatte damit keineswegs erklärt, dass auf den Gehwegen abgestellte Fahrräder niemals entfernt werden können. Allerdings ist eine Entfernung der Fahrräder nur dann zulässig, wenn sie tatsächlich den Fußgängerverkehr behindern: Ohne Behinderung des Verkehrs also kein „Abschleppen“ eines Fahrrads.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss diese Rechtsauffassung gebilligt. Es hat auch die Auffassung gebilligt, dass von dem Fahrrad tatsächlich keine Verkehrsbehinderung ausgegangen ist, da neben dem Fahrrad ausreichender Raum für die Fußgänger gegeben war.

Die Stadt Münster hatte vor dem Oberverwaltungsgericht damit argumentiert, das Fahrrad dürfe nicht abgestellt werden, weil dadurch Zufahrtswege für die Feuerwehr versperrt würden. Dazu führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Abschleppen eines Fahrrads nur dann möglich ist, wenn diese Zufahrtswege gekennzeichnet und damit auch für die Radfahrer erkennbar sind. Zum anderen müssen die Zufahrtswege in einem Brandschutzkonzept niedergelegt werden.

Schließlich erteilte das Oberverwaltungsgericht auch der Argumentation der Stadt Münster eine Absage, das Entfernen der Räder sei erforderlich, um im Falle eines Bombenattentats ein rechtszeitiges Evakuieren des Bahnhofs zu ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass ein solches Geschehen eher unwahrscheinlich sei und zudem der Bahnhof über vier große Ausgänge verfüge.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens hat eine sinnvolle Klärung dieser Rechtsfragen herbeigeführt:

Das Entfernen eines auf einem Gehweg abgestellten Rades ist durchaus möglich, und zwar dann, wenn das Fahrrad den Verkehr behindert. Fehlt es an einer solchen Verkehrsbehinderung und ist das Rad nicht auf eigens gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten abgestellt, kann es nicht entfernt werden, denn ohne eine Beeinträchtigung des Verkehrs fehlt es an der für das Einschreiten der Ordnungsbehörden notwendigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Rechtsvorschrift, die das Entfernen von Fahrrädern aus ästhetischen Gründen zulässt, etwa, weil abgestellte Fahrräder im Unterschied zu abgestellten Pkws als unästhetisch empfunden werden, existiert nicht. Ob der Bundesgesetzgeber eine solche Norm schaffen wird, erscheint eher fraglich.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2009 trägt das Aktenzeichen 5 A 2239/08 und kann hier abgerufen werden.

Münster, 09.02.2009

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht