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BAföG für Erzieherinnen

Ein aktuelles Problem beschäftigt viele Studierende, die derzeit einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt haben und in Nordrhein-Westfalen eine erste Ausbildung - etwa als Erzieher/in - absolviert haben.

Hier stellt sich die Frage, ob eine weitere Ausbildung gefördert werden kann. Grundsätzlich kann nach § 7 Abs. 1 BAföG nur eine Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert werden. § 7 Abs. 2 regelt zahlreiche Ausnahmen. Die Ausnahme, um die es in diesen Fällen geht, ist im § 7 Abs. 2 S. 5 geregelt. Danach wird Ausbildungsförderung für ein Studium gewährt, wenn der Auszubildende als erste Berufsausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Hier wirkt sich eine Gesetzesänderung in Nordrhein-Westfalen aus: Zahlreiche Berufskollegs waren in der Vergangenheit keine „echten Fachschulen“, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzte. Vielfach war für den Besuch der Schulen ein Praktikum ausreichend. Dies wurde jetzt durch eine Verordnung geändert, für den Besuch dieser Schulen ist jetzt eine Berufsausbildung erforderlich. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung, wonach für die Übergangszeit der Besuch von Fachschulklassen für Erzieher/innen ohne Nachweis einer vorangegangenen abgeschlossenen Berufsausbildung möglich war. Bis zum Schuljahr 2005/06 konnte eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik und Heilerzieherpflege noch mit einem Vorpraktikum begonnen werden. Hier greift der Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG ein, denn dieser stellt darauf ab, ob für den Besuch der „Fachschulklasse“ eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich war. Die entsprechenden „Fachschulklassen“ konnten die Schüler ohne abgeschlossene Berufsausbildung beginnen. Betroffenen Studierenden ist dann zu raten, Widerspruch gegen entsprechende Ablehnungsbescheide einzulegen. Hat man den Widerspruch versäumt, sollte man nach § 44 SGB X die Überprüfung der Ablehnung beantragen.

Münster, 07.01.2009

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht