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BAföG: Darlehensrückzahlungen bei Pflichtwidrigkeiten des Amtes für Ausbildungsförderung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss vom 29.01.2009 die Position von Studierenden gestärkt, die BAföG erhalten, weil sich die Eltern weigern, Unterhalt zu zahlen.

Wenn die Eltern sich weigern, an ihre Kinder für das Studium Unterhalt zu zahlen, haben die Studierenden die Möglichkeit beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistungen zu stellen. Dann erhalten die Studierenden den BAföG-Höchstsatz, während insoweit der Unterhaltsanspruch auf das BAföG-Amt übergeht. Das BAföG-Amt ist dann gehalten, diesen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern durchzusetzen. Gelder, die das Studentenwerk auf diese Weise erhält, werden dann später unter anderem auf die Darlehensschuld des Studierenden angerechnet. Sie tragen also zur Minderung der Darlehensschuld der Studierenden bei. Unterlässt es das Amt für Ausbildungsförderung pflichtwidrig, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen, wirkt sich das, so das OVG, nicht nachteilig für die Studierenden aus. In einem solchen Fall ist das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Bundesverwaltungsamt gehindert, die Darlehensschuld bei dem Studierenden einzufordern. Beträge, die bei rechtzeitiger Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch das Amt bei der Darlehensschuld in Abzug zu bringen gewesen wären, sind auch dann abzuziehen, wenn es das Amt unterlassen hat, diese Unterhaltsansprüche geltend zu machen. In dem konkreten Fall hatte es das Amt für Ausbildungsförderung unterlassen, aus einem Vollstreckungstitel gegen den säumigen Vater die Vollstreckung zu betreiben. Das Oberverwaltungsgericht stellte gleichzeitig klar, dass ein Studierender ein solches Pflichtversäumnis auch dann geltend machen kann, wenn er gegen den Feststellungsbescheid über die Darlehensschuld, den das Bundesverwaltungsamt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer erlässt, seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt hatte. Auf diesen Rückzahlungsbescheid sei die Bestimmung des § 44 SGB X anzuwenden, so dass auch eine nachträgliche Überprüfung des Feststellungsbescheides möglich ist.

Münster, 25.02.2009

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht