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Beschränkung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt rechtlich zweifelhaft

 

Eine unliebsame Überraschung gab es für all die Studierenden, die im Herbst mit dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt beginnen wollen.

 

Die Bezirksregierungen teilten mit Schreiben vom 04.06.2010 mit, dass für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt teilweise ein Zulassungsverfahren durchgeführt wird, sprich: Es gibt einen „numerus clausus“ für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, außerdem eine neue Ausschlussfrist für Bewerber/innen, die im Herbst ins Referendariat wollen. Es sollen nur solche Bewerber berücksichtigt werden, die ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 18.06.2010 vorgelegten. Nach Mitteilung der Bezirksregierung handelt es sich um einen „Ausschlusstermin“.

 

Das bedeutet praktisch: All die Studierenden, die ihre Examensprüfung zu dem ursprünglichen Bewerbungstermin ausgerichtet hatten, werden vom Zugang zum Vorbereitungsdienst mit Beginn des Kalenderjahres 2010/2010 ausgeschlossen. Sie werden mitunter gezwungen, ihre Ausbildung mindestens für ein halbes Jahr zu unterbrechen.

 

Offensichtliches Ziel dieser willkürlichen Fristsetzung: Weil das Land Nordrhein-Westfalen nicht bereit ist, allen Interessierten am Lehrerberuf einen Platz im Vorbereitungsdienst zur Verfügung zu stellen, soll der „Bewerberüberhang“ durch den willkürlichen Termin reduziert werden. Rechtlich ist ein solcher Termin mehr als zweifelhaft: Für materielle Ausschlussfristen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Zwar ist das Ministerium nach dem Lehrerausbildungsgesetz berechtigt, das Zulassungsverfahren zu regeln, eine Ermächtigung, hier materielle Ausschlussfristen vorzusehen, enthält weder das Gesetz noch die entsprechende Rechtsverordnung. Für den Vorbereitungsdienst kann deshalb nur empfohlen werden, sich ohne Rücksicht auf die Frist für den Vorbereitungsdienst zu bewerben. Wer die Frist 18.06.2010 nicht einhalten kann, sollte einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

 

Nicht hinzunehmen ist ferner die Behauptung des Landes, es stünden nicht hinreichende Ausbildungskapazitäten zur Verfügung. Hier gilt für Bewerber für den Vorbereitungsdienst dasselbe wie für Bewerber um Studienplätze: Das Grundrecht der Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgeschöpft werden. Das muss das Land Nordrhein-Westfalen darlegen und begründen. Die Anforderung der Rechtsprechung an diese Beschränkung der Ausbildungskapazitäten sind hoch: In der Vergangenheit hat es mehrfach erfolgreiche Bewerber für den Vorbereitungsdienst gegeben, die sich in dem Vorbereitungsdienst einklagen konnten.

 

Rechtfertigungsbedürftig ist ferner die Aufteilung der vorhandenen Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Fächer. Auch Gründe dafür muss das Ministerium im Einzelnen darlegen.

 

Angehende Referendare sollten sich deshalb weder durch die Fristsetzung, noch durch den numerus clausus einschüchtern lassen. Sie können durchaus mit Aussicht auf Erfolg die Fortsetzung ihrer weiteren Ausbildung einklagen. Geradezu grotesk erscheint es vor dem Hintergrund der vom Land behaupteten Engpässe bei der Ausbildung, dass gleichzeitig den angehenden Referendaren das Angebot gemacht wird, als Vertretungslehrer an den Schulen während der Wartezeit auf den Vorbereitungsdienst tätig zu werden. Diese Tätigkeit soll sogar auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet.

 

Entweder es gibt keine Ausbildungskapazitäten oder die Referendare können an der Schule beschäftigt werden.

 

 

Münster, 11.06.2010

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht