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BGH zur Vermögensanrechnung bei Sparkonten

Wer studiert kann BAföG beantragen, wenn er bedürftig ist. Überschreitet das Vermögen den Freibetrag von 5.200,00 € wird keine bzw. nur eine gekürzte Ausbildungsförderung gewährt. Häufig stellt sich das Problem, dass die Eltern Sparkonten auf den Namen ihrer Kinder angelegt haben. Die Ämter für Ausbildungsförderung rechnen derartige Konten durchweg zu den Vermögenswerten des Auszubildenden mit der Folge, dass entweder BAföG nicht gewährt wird oder sogar BAföG Leistungen zurückgefordert werden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einer Entscheidung vom 18.01.2005, Az.: X ZR 264/02, festgestellt, dass die Anlage des Sparbuchs durch einen nahen Angehörigen nicht notwendigerweise bedeutet, dass er dieses Sparvermögen damit diesem Angehörigen bereits zu Lebzeiten in Form eines Vertrags zu Gunsten Dritter zuwenden möchte. Vielmehr spricht der Umstand, dass er das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben hat, dafür, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Das bedeutet, dass dieses Sparvermögen nicht dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen ist.

Diese Problematik stellt sich natürlich nicht, wenn der Auszubildende den Kontoeröffnungsantrag selbst unterschrieben hat und sei es als Minderjähriger gewesen mit seinen Eltern.

Anders mag diese Situation natürlich dann aussehen, wenn der Auszubildende selbst über das Sparbuch verfügt hat, also Abhebungen getätigt hat, oder wenn er einen Freistellungsauftrag für das jeweilige Konto unterschrieben hat.

In allen anderen Fällen, lohnt es sich aber durchaus, mit dem Amt für Ausbildungsförderung über die Zurechnung dieser Vermögenswerte zu streiten. Soweit ersichtlich liegt noch keine Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auf der Homepage des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de unter Angabe des Aktenzeichens abgerufen werden.

Münster, 01.09.2005

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht