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Zur BAföG Rasterfahndung.

Wer in diesen Tagen eine Mitteilung des Studentenwerkes erhalten hat, mit der Aufforderung, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Beantragung von BAföG zu stellen, der ist bei der bundesweit durchgeführten "Rasterfahndung" ins Netz gegangen.

Er hat jetzt drei Probleme:

Ein Problem mit dem Datenschutz (1) Ein Problem mit dem Studentenwerk (2) Und unter Umständen ein Problem mit der Staatsanwaltschaft (3)

Zuvor jedoch einiges zu den Hintergründen des Datenabgleichs. Auf Grund einer Anfrage des Bundesrechnungshofes vom 01.10.1999 an das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben sich die Länder und das Bundesministerium darauf verständigt, in einem automatisierten Verfahren die Daten aller BAföG Empfänger mit den beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten über die Zinseinnahmen, die auf Freistellungsaufträge entfielen, abzugleichen. Wer bei einer Bank ein Konto eröffnet, unterzeichnet in der Regel einen Freistellungsauftrag. Mit diesem Freistellungsauftrag wird der Sparfreibetrag, also ein Freibetrag auf Zinseinnahmen, den jeweiligen Konten zugeordnet. Wenn ein solcher Freistellungsauftrag nicht erteilt wird, dann werden die Zinseinnahmen sogleich besteuert. Wer dann Steuern gezahlt hat, müsste sie sich sonst mit einer Einkommenserklärung vom Finanzamt zurückholen. In der Regel geschieht das nicht, weil mit dem Freistellungsauftrag die Bankkunden und die Bank überflüssige Arbeit vermeiden können. Von den einzelnen Kreditinstituten werden an das Bundesamt für Finanzen die jeweiligen Zinseinnahmen gemeldet. Der § 45 d EStG erlaubt es, die dort gespeicherten Daten über Zinseinnahmen mit den Daten von Sozialleistungsträgern abzugleichen. Diese Bestimmung war zunächst nur beschränkt auf Sozialhilfeempfänger oder die Empfänger von Arbeitslosenhilfe, wurde dann aber neu gefasst und auf alle Sozialleistungsträger ausgedehnt. Damit können auch die Daten von BAföG Empfängern abgeglichen werden. Ein solcher Datenabgleich fand das erste mal im Jahre 2001 statt. Die Daten der BAföG Empfänger wurden an das Bundesamt für Finanzen übermittelt, dort abgeglichen und an die Ämter für Ausbildungsförderung zurückübermittelt. Jetzt hat das Amt für Ausbildungsförderung also Kenntnis darüber, welche Zinseinnahmen ein Student erzielt hat und auf welchen Banken er Freistellungsaufträge erteilt hat.

1. Datenschutz

Das Verfahren ist datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Die bei den Ämtern für Ausbildungsförderung gespeicherten Daten unterliegen als Sozialdaten den Regelungen des Sozialgesetzbuches Teil 1. § 35 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. Das SGB X enthält allerdings keine Befugnis zur Übermittlung aller Daten von BAföG Empfängern an das Bundesamt für Finanzen, wie dies etwa im Bereich der Sozialhilfe mit § 117 BSHG der Fall ist. Aus diesem Grund vertritt etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW die zutreffende Rechtsauffassung, dass die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Finanzen zur Durchführung des Datenabgleichs rechtswidrig ist. Über die Zulässigkeit eines solchen Datenabgleichs ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig. Das Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich zwar anlässlich der Rückforderung von BAföG auch mit dem Datenabgleich befasst und diesen für zulässig erachtet, ist aber offenbar in keine vertiefte Prüfung dieser Problematik eingestiegen und musste dies auch nicht, denn auch die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung ändert nichts daran, dass die erhobenen Daten in einem Verwaltungsverfahren oder einem eventuellen Strafverfahren verwertbar sind. Trotz der rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Datenabgleichs können also die gefundenen Erkenntnisse verwertet werden.

2. Rückforderung

Das Auskunftsersuchen des BAföG Amtes dient der Prüfung der Frage, ob anzurechnendes Vermögen des Auszubildenden vorliegt. Vermögen der Eltern bleibt außer Betracht. Der Vermögensbegriff ist umfassend, als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Forderungen und sonstigen Rechte. Beim Wert der Vermögensgegenstände kommt es nach § 28 Abs. 1 auf den Wert des Gegenstandes bei Antragstellung an, bei Wertpapieren auf den Kurswert am 31.12. d.J. vor Antragstellung.

Von dem so ermittelten Betrag sind die bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Das gilt nicht für die BAföG Verbindlichkeiten. Hier spielen in der Beratungspraxis häufig Verbindlichkeiten im näheren Verwandtschaftskreise eine Rolle. Diese werden in der Regel von den Ämtern für Ausbildungsförderung nur anerkannt, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, bei denen der Auszubildende tatsächlich mit einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme zu rechnen hat, was dann durch Vorlage eines entsprechenden Darlehensvertrags, an den zusätzliche Anforderung gestellt werden, nachgewiesen werden soll. Derartige Darlehensverbindlichkeiten sollten dann natürlich auch gegenüber dem BAföG Amt angegeben werden.

Die Anrechnung des Vermögens erfolgt dann, soweit Schulden und der Freibetrag überschritten sind. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Beispiel:

Der aktuelle Freibetrag liegt bei 5.200,00 EUR. Der Studierende verfügt über ein Vermögen von 10.000,00 EUR. Der Freibetrag wird damit um 4.800,00 EUR überschritten. Daraus ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 400,00 EUR.

Da es bei den BAföG Rückforderungen häufig um eine Rückforderung über mehrere Jahre geht, werden die jeweiligen Rückforderungen im Folgejahr angerechnet. Das führt zu dem Ergebnis, dass Vermögen jeweils nur ein mal angerechnet wird. Diese nur einmalige Anrechnung von Vermögen geht auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Diese Fallgestaltung gilt nicht, wenn das Vermögen ordnungsgemäß angegeben wird und im Folgejahr weiterhin vorhanden ist.

Beispiel:

Bei einem Studierenden, der über zwei Bewilligungszeiträume (vier Semester) BAföG erhalten hat stellt sich nachträglich heraus, dass er über ein Vermögen über 10.000,00 EUR verfügte. Beim Freibetrag von 5.200,00 EUR (hier wird aus Gründen der Vereinfachung der aktuelle Freibetrag zu Grunde gelegt) ergibt sich für den ersten Zeitraum ein anzurechnendes Vermögen von 4.800,00 EUR. Geteilt durch 12 ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 400,00 EUR. Da der Studierende im ersten Bewilligungszeitraum eine Förderung von 200,00 EUR monatlich erhalten hatte, werden also die gesamten Förderungsleistungen für den ersten Bewilligungszeitraum zurückgefordert. Im zweiten Bewilligungszeitraum errechnet sich die Rückforderung so, dass von dem bei Antragstellung vorhandenen Vermögen von 10.000,00 EUR zunächst der Freibetrag in Höhe von 5.200,00 EUR abgezogen wird und dann auch das Vermögen, das bereits im ersten Bewilligungszeitraum angerechnet wurde, so dass von dem Vermögen zunächst ein Betrag von 7.600,00 EUR abgezogen wird. Es verbleibt ein anzurechnendes Restvermögen von 2.400,00 EUR, also monatlich 200,00 EUR. Wenn dann der Förderungsanspruch in diesem Zeitraum monatlich 300,00 EUR betrug, wird also für den zweiten Bewilligungszeitraum nicht das gesamte BAföG zurückgefordert, sondern nur ein Betrag von 2.400,00 EUR. Hätte der Studierende sein Vermögen bei der ersten Antragstellung angegeben, dann hätte sich ein anzurechnendes Vermögen von 4.800,00 EUR ergeben, das den Förderungsanspruch in diesem Bewilligungszeitraum vollständig entfallen ließe. Hätte er dann nicht nur sein Studium selbst finanziert, sondern auch so sparsam gelebt, dass er sein Vermögen nicht angreift, so dass er bei dem zweiten BAföG Antrag immer noch ein Vermögen von 10.000,00 EUR hatte, ergäbe sich erneut ein anzurechnendes Vermögen von 4.800,00 EUR, also von monatlich 400,00 EUR, so dass er trotz eines erhöhten Förderungsanspruchs auf 300,00 EUR keine laufenden Leistungen erhält. Grund für diese unterschiedliche Vermögensanrechnung ist der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Rückforderung von BAföG vermutet wird, dass der Studierende das anzurechnende Vermögen auch tatsächlich für die Finanzierung seiner Ausbildung angesetzt hat. Ein Student, der sein Vermögen also richtig angibt, tut gut daran, das anzurechnende Vermögen dann tatsächlich für sein Lebensunterhalt zu verbrauchen.

Etwas seltsam ist die Feststellung des Wertes des Vermögens für Wertpapiere. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kommt es hier auf den 31.12. des Vorjahres an. Sind dann die Wertpapiere allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung erheblich im Wert gesunken, kann beantragt werden, zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu stellen, § 29 Abs. 3 BAföG. In jedem Falle kommt es natürlich nur auf den Wert der Wertpapiere an, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden sind.

Problematisch und für Laien nahezu undurchschaubar ist die Berechnung des Vermögens im Falle der Belastung mit Nießbrauchrechten, etwa für die Eltern oder anderer Angehöriger. Typische Fallkonstellation ist in diesen Fällen die, dass Studierenden von ihren Eltern bebaute Grundstücke übertragen worden sind, diese allerdings mit einem Nießbrauchrecht belastet sind, so dass der Studierende keinerlei Einnahmen aus diesen Grundstücken erzielen kann.

Während der Wortlaut des Gesetzes darauf abstellt, welches Vermögen zum Zeitpunkt der Beantragung von Ausbildungsförderung vorhanden ist, gehen die Ämter für Ausbildungsförderung noch einen Schritt weiter. Wer vor Beginn der Ausbildung vorhandenes Vermögen unentgeltlich auf Familienangehörige überträgt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre muss damit rechnen, dass ihm dieses Vermögen zugerechnet wird. Gerechtfertigt wird dies damit, hier liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, weil es rechtsmissbräuchlich sei, durch Schenkungen das eigene Vermögen zu vermindern. Tatsächlich bedarf es dieser Konstruktion nicht, denn der Auszubildende hat in diesem Fall zwar nicht mehr sein ursprüngliches Vermögen, aber einen Anspruch auf Rückgabe des Geldes, der sogenannte Notbedarf des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB.

3. Strafrechtliches

Das BAföG enthält in § 58 einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, wonach derjenige mit einer Geldbuße belegt werden kann, der auf Verlangen des BAföG Amtes unrichtige Angaben gemacht hat oder die Mitteilung möglicher Änderungen während des Bewilligungszeitraums unterlässt. Der Fall, in dem bereits bei Antragstellung falsche Angaben gemacht worden sind, dürfte nicht unter diese Bestimmung fallen. Hier muss unter Umständen mit einem Strafverfahren nach § 263 StGB, Betrug, gerechnet werden. Die Situation in der man sich dann befindet, erschließt sich vielleicht dann, wenn man in den Blick nimmt, dass seit mehreren Jahren der Sozialleistungsbetrug von den Gerichten scharf verfolgt worden ist, etwa bei Sozialhilfeempfängern, die Nebenverdienste nicht angegeben haben oder bei Arbeitslosenhilfeempfängern. Die Beträge um die es hier für einzelne Studierende geht, stellen die Schadensbeträge in jenen Fällen zum Teil weit in den Schatten.

Es muss deshalb, sofern die Sache zur Anzeige gebracht wird, durchaus mit empfindlichen Strafen gerechnet werden. Die Ämter für Ausbildungsförderung sind als die mit der Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahren betraute Behörden nach § 41 OwiG verpflichtet, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, sobald sie Anhaltspunkte für eine Straftat haben. In letzter Zeit ist es, angestoßen durch Presseberichte verstärkt dazu gekommen, dass Anzeigen erstattet worden sind und die Staatsanwaltschaften von sich aus auf die Ämter für Ausbildungsförderung zugegangen sind und dort um die Herausgabe der Akten oder die Mitteilung der entsprechenden Fälle gebeten haben. Das bedeutet, dass die Auszubildenden damit rechnen müssen, dass all die Angaben, die sie im Verwaltungsverfahren gemacht haben, später von der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden. Wer sich also gegenüber dem BAföG Amt etwa bei der Begründung der Nichtangabe seines Vermögens dahingehend einlässt, er habe das Geld bewusst deshalb nicht angegeben, weil er damit gerechnet habe, nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer mit dem Studium fertig zu werden und etwas auf die hohe Kante legen wollte, mag zwar aus seiner Sicht ein verständliches Motiv angegeben haben, aus Sicht der Staatsanwaltschaft hat er damit aber nichts anderes getan als einen Betrug zugegeben. Diese mögliche Konsequenz der Einleitung eines Strafverfahrens sollte dazu führen, dass bereits im Verfahren der Anhörung durch das BAföG Amt im Zusammenhang mit der Rückforderung Sorgfalt auf die schriftlichen Äußerungen gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung gelegt wird.

4. Ausblick

Die Bestimmungen über die Vermögensanrechnung beim BAföG sind reformbedürftig. Bei der Einführung des BAföG im Jahre 1971 wurde Vermögen des Auszubildenden und der Eltern nur dann berücksichtigt, wenn diese vermögenssteuerpflichtig waren. Damals lag der Freibetrag bei der Vermögenssteuer bei 20.000,00 DM. Damit lag der Vermögensfreibetrag faktisch bei 20.000,00 DM. Als die Freibeträge bei der Vermögenssteuer auf 70.000,00 DM im Jahre 1974 erhöht wurden, wurden die Freibeträge für das Vermögen des Studierenden vom Steuerrecht gelöst und deutlich reduziert. Die Berücksichtigung des Vermögens der Eltern viel dann im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Ausgestaltung der in Art.

106 Abs. 2 Nr. 1 GG vorgesehenen Vermögenssteuer weg. Im Jahre 2001 kam es dann wenigstens zu einer Erhöhung der Freibeträge für den Auszubildenden von 6.000,00 DM auf 10.000,00 DM.

Die jetzigen Regelungen zur Vermögensanrechnung sind jedoch reformbedürftig. So hat ein Studierender, der seine Ausbildung durch BAföG finanziert hat, nach dem Ende seiner Ausbildung in der Regel kein Vermögen sondern Schulden die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund wegen der Rückzahlung des Darlehensanteils. Sie werden beim BAföG bei der Ermittlung seines Vermögens nicht berücksichtigt, § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Eine Erhöhung dieses Freibetrages etwa auf das Maximum der möglichen BAföG-, Darlehensschuld von 10.000,00 EUR würde die tatsächliche Vermögenssituation eines Studierenden sicherlich besser abbilden.

Gewisse Schranken im Hinblick auf die Erhöhung der Vermögensfreibeträge beim Auszubildenden ergeben sich allerdings aus dem gesetzgeberischen Prinzip, dass Ausbildungsförderung gegenüber Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern nachrangig sein soll. Bei einer Erhöhung der Freibeträge für die Auszubildenden kann es hier nämlich zu einer Kollision mit der Berechnung des Unterhalts kommen. So könnte es etwa zu der paradoxen Situation kommen, dass gerade besonders vermögende Studierende besonders hohes BAföG erhalten. Würden etwa die Freibeträge deutlich erhöht, dann könnten die Eltern eines solchen Auszubildenden gegenüber ihrem Kind die Zahlung von Unterhalt mit der Begründung verweigern, es sei nicht bedürftig, da es über ausreichendes Vermögen verfüge. Stellt dann der Auszubildende einen Antrag auf BAföG Vorausleistung, erhält er von dem Amt für Ausbildungsförderung volles BAföG, während dem BAföG Amt der Rückgriff auf die Eltern nicht möglich ist. Die Erhöhung der Freibeträge für den Auszubildenden darf deshalb nicht zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass es auf diese Weise gerade dem relativ vermögenden Auszubildenden möglich ist, BAföG in voller Höhe zu erhalten, ohne das er befürchten müsste, dass seine Eltern vom BAföG Amt in Anspruch genommen werden, während dies bei weniger vermögenden Auszubildenden nicht der Fall ist. Einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt es nur, wenn man die Prämisse aufgibt, BAföG unter Anrechnung des Einkommens der Eltern zu gewähren.

Münster, 01.07.2003

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht