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BAFöG auch fürs Auslandsstudium – von Anfang an!

Die gegenwärtige Bestimmung des § 5, 6 BAFöG sehen vor, dass Studierende für ein Studium im europäischen Ausland grundsätzlich nur dann Ausbildungsförderung erhalten können, wenn sie zuvor zwei Semester in Deutschland studiert haben. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt mit der anstehenden Novelle des Bafög diese Regelung zu ändern. Künftig soll es möglich sein bereits ab dem ersten Semester im europäischen Ausland zu studieren.

In der Vergangenheit dürften allerdings vielfach Studierende erfolglos einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung bereits ab dem ersten Semester des Auslandsstudiums beantragt haben, stehen doch die Aussichten im europäischen Ausland einen Studienplatz zu finden häufig deutlich besser als in Deutschland. Wer einen derartigen Antrag gestellt hat, hat eine Ablehnung erhalten. Zu Unrecht wie der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Colomer jüngst in seinen Anträgen vom 20.03.2007 in den Rechtssachen C-11/06 und C-12/06 meint. Der Generalanwalt vertritt in den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung, dass diese Regelung des deutschen Ausbildungsförderungsrechtes gemeinschaftswidrig sind. Das bedeutet: Studierende haben grundsätzlich bereits ab dem ersten Semester einen Anspruch auf Finanzierung ihrer Ausbildung im europäischen Ausland. Hoffnungen gibt es auch für Studierende, deren Bescheide bereits abgelehnt worden sind. Sie können einen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung stellen, obwohl sie keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt haben, eröffnet ihnen § 44 SGB X die Möglichkeit, eine nachträgliche Überprüfung der Rechtswidrigkeit ihres Bescheides zu beantragen. Einen solchen Antrag sollte man möglichst schnell stellen, denn nach § 44 Abs. 4 SGB X wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur vier Jahre rückwirkend nach Antragstellung gewährt. Wer einen Ablehnungsantrag nicht hingenommen und dagegen geklagt hat, kann sogar weitergehend Leistungen beanspruchen. Unterlässt es nämlich das letztinstanzliche Gericht die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, so ist der Mitgliedsstaat völlig unabhängig von den entsprechenden Fristen verpflichtet, nachträglich entsprechende Leistungen zu erbringen.

Zwar ist offen, ob der EuGH dem Generalanwalt folgt – in der Regel ist das der Fall – allerdings sollte wegen der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X der Antrag möglichst schnell gestellt werden.

Da der Antrag des Generalanwalts, dem der Europäische Gerichtshof in der Regel folgt ist auf den Seiten des Europäischen Gerichtshof nachzulesen. Die Lektüre sei ausdrücklich empfohlen.

Münster, 04.04.2007

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht