Verwaltungsrecht

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Medizinerquote bei Wahlen  zu Hochschulgremien unzulässig.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.08.2011 § 22 der Wahlordnung der Technischen Universität Dresden für unwirksam erklärt. Die Hochschule hatte eine Medizinerquote für die Wahl des Hochschulsenats beschlossen.

Am 29.07.2009 hatte die TU Dresden eine neue Wahlordnung erlassen. Die Studenten sollten in dem Senat mit vier Sitzen vertreten sein. Allerdings hatte der Senat zugleich festgelegt, dass je einer der Studierenden aus den Bereichen Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin angehören muss - obwohl die Zahl der Studierenden in diesen Bereichen sehr unterschiedlich war: 15960 studierenden Geisteswissenschaftlern stehen in Dresden nur 2383 Medizinstudenten gegenüber.

Für die Erringung eines Mandates in den verschiedenen Wahlkreisen war damit eine unterschiedliche Anzahl von Stimmen erforderlich.

Der gegen diese Regelung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes verstößt die angegriffene Bestimmung der Wahlordnung gegen den in § 51 Abs. 1 SächsHG niedergelegten Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Da die Wahlkreise nicht gleich groß seien, fehle es an der erforderlichen Sicherung der Stimmenrechtsgleichheit. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit lasse sich weder aus dem SächsHG, noch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Universität oder der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre herleiten.

Damit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht klar gestellt, dass Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, da sie von wesentlicher Bedeutung für die Ausübung des Wahlrechts und die Organverfassung der Selbstverwaltungskörperschaft sind.

Die Wahlordnung muss jetzt geändert werden und Neuwahlen stattfinden.

Münster, 01.09.2011

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht